VwGH: Eintragung ausländischer akademischer Grade im Reisepass

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) befasste sich mit der Frage, ob es für die Eintragung einer in einem EU-Mitgliedstaat verliehenen Bezeichnung als akademischer Grad in einem Reisepass entscheidend ist, dass diese Bezeichnung im Herkunftsland staatlich anerkannt ist.

Eintragung des akademischen Grades „Dr.Sc.“ im Reisepass beantragt

Der Antragsteller, ein österreichischer Staatsbürger, beantragte die Ausstellung eines Reisepasses mit Eintragung des akademischen Grades „Dr.Sc.“ (Doctor of Science in Business Administration), der ihm von einer polnischen privaten Hochschule verliehen wurde.

Die zuständige Passbehörde wies den Antrag ab und versagte die Ausstellung des Reisepasses mit der beantragten Eintragung. Die Hochschule sei zwar staatlich anerkannt, verfüge jedoch über keine Promotionsbefugnis für die Verleihung eines „Dr.Sc.“.

Eine vom Antragsteller erhobene Beschwerde wies das zuständige Landesverwaltungsgericht ab. Dagegen erhob der Antragsteller eine Revision an den VwGH.

Akademischer Grad muss im Herkunftsmitgliedstaat staatlich anerkannt sein

Der VwGH stellte Folgendes klar:

Hinsichtlich im Inland verliehener akademischer Grade kann nur ein in Österreich gesetzlich festgelegter und in diesem Sinn staatlich anerkannter akademischer Grad gemäß § 88 Abs 1a Universitätsgesetz (UG) in öffentliche Urkunden eingetragen werden.

In Bezug auf in einem EU-Mitgliedstaat von anerkannten Bildungseinrichtungen verliehenen Bezeichnungen können angesichts des Zwecks der Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen akademischen Graden nur solche akademischen Grade in einen Reisepass eingetragen werden, die im Sitzstaat der Bildungseinrichtung staatlich anerkannt sind. Diese Begriffsauslegung entspricht auch dem auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten beruhenden unionsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung.

Im Ergebnis war die Revision abzuweisen, da die Bezeichnng „Dr.Sc.“ in Polen nicht staatlich anerkannt ist.

VwGH Ro 2022/01/0010 (20.03.2025)




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