VwGH: Bewilligungspflicht bei virtueller Überlassung in Drittstaaten

Elisabeth Weichselbaum

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hätte entschieden, dass die Überlassung von Arbeitskräften aus Österreich an Unternehmen außerhalb der Europäischen Union einer behördlichen Bewilligung nach § 16 Abs. 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) unterliegt, selbst wenn die Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten ausschließlich „remote“ aus Österreich erbringen.

Im konkreten Fall habe ein Revisionswerber zwischen Juli 2021 und April 2023 insgesamt 44 Arbeitnehmer an Drittstaaten überlassen, ohne die erforderliche Genehmigung einzuholen. Die Revision wurde als zulässig erklärt, da es keine Rechtsprechung gab, ob §16 Abs. 2 AÜG ein physischer Ortswechsel voraussetzt.

Zentrale Begründung des VwGH wäre gewesen, dass der physische Arbeitsort der überlassenen Arbeitnehmer nicht entscheidend für die Bewilligungspflicht sei. Maßgeblich seien die Schutzkriterien des AÜG: Der Schutz der Arbeitskräfte sowie mögliche arbeitsmarktliche und volkswirtschaftliche Gründe für oder gegen die Überlassung. Auch bei „remote“-Tätigkeiten könnten diese Kriterien berührt sein, etwa wenn hochqualifizierte Arbeitskräfte an Unternehmen in Drittstaaten überlassen würden, während ein Arbeitskräftemangel im Inland bestehe.

Das Argument des Revisionswerbers, wonach die EU-Entsenderichtlinie einen physischen Grenzübertritt voraussetzen würden, sei für diesen Fall nicht einschlägig, da die Überlassung in Drittstaaten und nicht innerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt sei.

Die Entscheidung hätte verdeutlicht, dass auch virtuelle Arbeitskräfteüberlassungen an Drittstaaten unter die Bewilligungspflicht fallen. Unternehmen müssten daher frühzeitig behördliche Genehmigungen einholen, um Verwaltungsstrafen zu vermeiden, unabhängig davon, ob die Arbeit physisch im Ausland oder in Österreich erbracht werde.

 

Ro 2024/11/0002 (29. April 2025)




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