VwGH: Besteuerung von in Russland tätigen Geschäftsführern
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass bei Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Russland und Österreich nicht ausschließlich auf den Sitz der Gesellschaft abzustellen ist, sondern auch auf den Tätigkeitsort des Dienstnehmers.
Die Revisionswerberin, eine österreichische Gesellschaft, zahlte Bezüge an ihre (nicht am Stammkapital beteiligten) Geschäftsführer. Das Finanzamt (FA) ging von Einkünften aus unselbständiger Arbeit aus und zog die Gesellschaft zur Haftung einer noch nicht entrichteten Lohnsteuer heran.
Die Revisionswerberin entgegnete dem, dass die Geschäftsführer ihre Tätigkeiten im strittigen Zeitraum fast ausschließlich in Russland ausgeübt hätten, weshalb die Einkünfte nach dem anwendbaren DBA in Russland zu besteuern wären. Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab dem keine Folge und stellte fest, dass im relevanten Zeitraum alle Geschäftsführer ihren Wohnsitz in Österreich hatten, weshalb diese dort auch ihren Lebensmittelpunkt gehabt hätten und unbeschränkt steuerpflichtig seien. Dagegen richtete sich die außerordentliche Revision der Gesellschaft.
Der VwGH verwies zunächst auf seine ältere Rechtsprechung zum damaligen DBA (Österreich-UdSSR), wonach bei Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft bezüglich des Tätigkeitsortes auf den Ort abzustellen ist, wo die tatsächliche Arbeitsausübung stattfand. Dies müsse nicht zwangsweise am Sitz der Kapitalgesellschaft sein. Nach den relevanten Bestimmungen des derzeit geltenden DBA kommt dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zu, so der VwGH. Ausnahme dafür sei, dass die Tätigkeit in einem anderen Staat ausgeübt werde, und sich der Empfänger der Bezüge länger als 183 Tage – in einem Zeitraum von zwölf Monaten – nicht im Ansässigkeitsstaat aufhalte.
Damit stelle das DBA grundsätzlich auch auf den Tätigkeitsort der Dienstnehmer ab. Der VwGH widersprach demnach der Ansicht des BFG, nach der die Tätigkeit in Russland nicht allein ausreiche, um den Lebensmittepunkt zu begründen. Daher hob der VwGH das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
Ra 2019/15/0095 (10.05.2021)