VwGH: Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer
Im vorliegenden Fall befasste sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, ob der Schuldnachlass einer Bank zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer hinzuzurechnen ist.
Der Revisionswerber verkaufte ein Grundstück mit Pfandlasten zugunsten einer Bank. Mit dem Kaufpreis wollte er die Pfandlasten, welche deutlich höher als der Kaufpreis waren, teilweise tilgen, die Bank verpflichtete sich im Gegenzug zur Lastenfreistellung und Restschuldbefreiung.
Laut Finanzamt war Gegenleistung ein weit unter gemeinen Wert liegender Kaufpreis. Es berechnete die Grunderwerbssteuer anhand eines höheren gemeinen Werts. Im Beschwerdeverfahren wurde folglich festgehalten, dass die Forderungen der Bank uneinbringlich gewesen wären, weshalb sie zur Restschuldbefreiung bereit waren, damit das Grundstück verkauft werden könne. Das Bundesfinanzgericht ging davon aus, dass dieser Schulderlass mit vollem Nennwert der Schulden zu bewerten sei und der Gegenleistung hinzugerechnet werden müsse.
Hierzu führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach § 5 Grunderwerbssteuergesetz (GrEstG) primär die Gegenleistung Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer ist. Daher sei auf die Person abzustellen, die diese Gegenleistung erbringt, also auf den Erwerber.
In § 5 Abs 3 Z 2 GrEstG seien aber auch Leistungen erwähnt, die eine dritte Person an den Veräußerer erbringt. Damit könne auch auf diese Person abgestellt werden. Die gegenständliche Leistung der Restschuldbefreiung sei von der Bank erbracht worden, aus ihrer Sicht handle es sich dabei um eine Forderung, auf welche sie verzichtet.
Dem VwGH zufolge regelt der hier einschlägige § 14 Bewertungsgesetz (BewG), dass (unter anderem) Schulden mit dem Nennwert anzusetzen sind. Hier sei aber auf die Perspektive der Bank abzustellen. Die Leistung ist also keine Schuld, sondern eine Forderung und § 14 Abs 2 BewG lässt uneinbringliche Forderungen außer Ansatz, so das Höchstgericht.
Damit seien die Forderungen der Bank nicht der Gegenleistung hinzuzurechnen. Der VwGH hob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.