VwGH: Arbeitslosengeld trotz geringfügiger Beschäftigung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, ob eine Arbeitnehmerin, welche neben einer beendeten vollversicherten Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Dienstnehmer weiterführte, Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Die Mitbeteiligte hat beim Arbeitsmarktservice (AMS) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab dem 15. April 2024 beantragt. Das Arbeitslosengeld wurde ihr vom AMS aber erst ab dem 8. Mai 2024 zugesprochen, weil sie davor zwar ihre vollversicherte Beschäftigung, aber nicht die daneben bei einem anderen Dienstgeber ausgeübte geringfügige Beschäftigung aufgegeben hatte.

Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Sie machte geltend, dass ihr das Arbeitslosengeld schon ab dem 15. April 2024 zuzuerkennen gewesen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt. In seiner rechtlichen Beurteilung widersprach das Bundesverwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung der dem Bescheid des AMS zugrunde liegenden Auffassung, wonach alle geringfügigen Beschäftigungen beendet werden müssen, um als arbeitslos zu gelten. Mangels Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 lit. h Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) sei die Mitbeteiligte bereits ab dem 16. April 2024 arbeitslos gewesen. Sie habe auch sonst alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, weshalb ihr ab diesem Datum Arbeitslosengeld zuzuerkennen gewesen sei.

Der daraufhin angerufene VwGH wies die Amtsrevision vom AMS ab und bestätigte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Eine geringfügige Beschäftigung steht einer Einordnung als arbeitslos nicht entgegen. Die Bezugsberechtigung besteht, sobald zumindest eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und mit dem/den allenfalls verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Ra 2024/08/0103 (19.11.2024)




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