VwGH: Abzugsverbot für Werbungskosten bei Regelbesteuerung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied zu der Frage, ob ein Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot auch bei Ausübung einer Regelbesteuerungsoption hinsichtlich Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt.
Der Revisionswerber erwarb 2018 ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er beantragte die Regelbesteuerung und machte hinsichtlich der Tarifveranlagung Werbungskosten geltend. In seinem Bescheid setzte das Finanzamt (FA) vorläufig die Einkommenssteuer fest, berücksichtige aber nicht die Werbungskosten. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hielt dazu fest, dass § 20 Abs 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Abzugsverbot von Betriebsausgaben und Werbungskosten normiert, sofern sie mit Einkünften nach § 27a Abs 1 EStG in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dies gelte auch dann, wenn die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wurde. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie zur Entscheidung an den VwGH ab.
Zur nunmehrigen Revision führte der VwGH aus, dass der Gesetzgeber in § 20 Abs 2 EStG ausdrücklich und bewusst differenziert zwischen
- Einkünften, auf die der besondere Steuersatz anwendbar ist (Kapitalerträge nach § 27a Abs 1 EStG), und
- Einkünften, auf die der besondere Steuersatz angewendet wird (Grundstücksveräußerungen nach § 30a Abs 1 EStG).
Mit den unterschiedlichen Formulierungen solle erreicht werden, dass das Abzugsverbot im Falle der Regelbesteuerungsoption hinsichtlich Grundstücksveräußerungen wegfalle (denn der besondere Steuersatz nach § 30a Abs 1 EStG wird tatsächlich nicht angewendet). Für Einkünfte aus Kapitalerträgen gilt auch bei Regelbesteuerungsoption weiterhin das Abzugsverbot (da der besondere Steuersatz nach § 27a Abs 1 EStG theoretisch noch anwendbar ist), so der VwGH. Somit bestehe das Abzugsverbot auch im vorliegenden Fall hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen des Revisionswerbers, und war die Revision deshalb abzuweisen.
Ra 2021/13/0036 (26.05.2021)