VwGH: § 79 GewO – nachträgliche Auflagen
Die „Anpassung“ eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides für gewerberechtliche Betriebsanlagen ist nach § 79 Abs 1 Gewerbeordnung (GewO) möglich. Ergibt sich etwa nach Genehmigung der Anlage, dass die gem § 74 Abs 2 GewO wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so ist die Behörde ermächtigt den Bescheid durch andere oder zusätzliche Auflagen (§ 77 Abs 1 GewO) anzupassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Zuge einer außerordentlichen Revision zu klären, ob von einer nachträglichen Bescheidänderung auch „Maßnahmen“ gem § 356b Abs 1 Z 6 GewO erfasst sind. Nach § 356b Abs 1 Z 6 GewO werden im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren etwa auch wasserrechtliche Vorschriften mitangewendet - dies ergibt sich aus Abs 1 leg cit - und über Maßnahmen zur Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern entschieden.
Im konkreten Fall hatte die Bezirkshauptmannschaft Liezen die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lebensmittelmarktes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In einem gesonderten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen wurde die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Der Antrag des Revisionswerbers zielte auf die Herstellung einer ordnungsgemäßen Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern gemäß § 79a GewO bei dem Lebensmittelmarkt ab.
Die Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zurückgewiesen, denn die Revision hatte übersehen, dass im vorliegenden Fall keine Mitanwendung des § 356b Abs 1 Z 6 GewO im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren stattgefunden hat, sondern ein gesonderter wasserrechtlicher Genehmigungsbescheid betreffend Maßnahmen zur Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern erlassen wurde. Eine Entscheidungskonzentration des gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens hat in diesem Fall nicht vorgelegen.
VwGH Ra 2018/04/0193 (18.08.2021)