Vorstand haftet für irreführende Werbung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der OGH (Oberste Gerichtshof) stellt klar, dass ein durch irreführende Werbebroschüren hervorgerufener Irrtum über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität eines Wertpapiers zur Haftung des Vorstandes führen kann. Der Beklagte, in seiner Funktion als Vorstandvorsitzender, hat die Werbemaßnahmen gebilligt, wusste um ihre Eignung zur Irreführung potenzieller Anleger und nahm billigend in Kauf, dass Anleger aufgrund der Angaben in den Broschüren Wertpapiere erwerben würden, die sie bei richtiger Information über deren Sicherheit nicht erworben hätten. Er haftet daher wegen Beihilfe an der irreführenden Werbung.

Aktive Mitwirkung oder Duldung als Haftungsgrundlage

Der OGH betonte, dass eine bloß passive Kenntnis von irreführenden Aussagen nicht ausreicht. Haftung setzt voraus, dass die betroffene Person entweder aktiv an der Erstellung oder Verbreitung der Inhalte mitgewirkt oder die Täuschung zumindest bewusst geduldet hat. Im konkreten Fall hatte der Beklagte die Aussagen in den Broschüren freigegeben, obwohl sie eine objektiv unzutreffende Darstellung der Sicherheit und Stabilität des Finanzprodukts enthielten. Diese Aussagen stellten keine bloßen Meinungsäußerungen oder Übertreibungen dar, sondern wurden als konkrete Tatsachenbehauptungen verstanden, die für die Entscheidung typischer Kleinanleger von erheblicher Bedeutung sind.

Der Senat stellte klar, dass die Angaben zur angeblichen Sicherheit der Veranlagung ein zentraler Beweggrund für die Investition der Klägerin waren. Da der Vorstand die irreführende Kommunikation kannte und ihre Wirkung auf Anleger abschätzen konnte, sei ihm zurecht Beihilfe zur Täuschung vorgeworfen worden.

 

OGH 6 Ob 81/25t (06.07.2025)




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