Vorprozessuale Kosten bei Versicherungsberatung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung geklärt, ob die Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs durch einen Versicherungsberater als ersatzfähiger Schaden gemäß § 1333 Abs 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) selbständig auf dem streitigen Rechtsweg eingeklagt werden können oder lediglich im Kostenverfahren nach Obsiegen zugesprochen werden dürfen.
Außergerichtliche Geltendmachung durch Versicherungsberater
Im konkreten Fall war die Klägerin, eine Personengesellschaft, an einem Verkehrsunfall beteiligt und machte Schadenersatzansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin geltend.
Mit der außergerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche beauftragte sie einen Berater in Versicherungsangelegenheiten. Das dafür angefallene Honorar in Höhe von 360 Euro forderte sie als Teil ihres Schadensersatzanspruchs ein.
Das Erstgericht beurteilte den streitigen Rechtsweg als zulässig, wies die Klage jedoch inhaltlich ab. Es vertrat die Auffassung, dass die Kosten für den Versicherungsberater keine ersatzfähige Position im Rahmen des materiellen Schadenersatzes darstellten.
Argumentation des Berufungsgerichts
Das Berufungsgericht teilte diese rechtliche Beurteilung nicht vollständig und verneinte die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs hinsichtlich des Beraterhonorars. Es argumentierte, dass es sich dabei um vorprozessuale Kosten handle, die nicht als eigenständiger Schaden geltend gemacht werden könnten, sondern als Kostenposition im Kostenverzeichnis im Rahmen des Obsiegens oder Unterliegens zu behandeln seien.
Klarstellung durch den OGH
Der OGH widersprach dieser Sichtweise und stellte klar:
Grundsätzlich können vorprozessuale Kosten, also solche, die zur Vorbereitung oder zur Vermeidung eines Prozesses aufgewendet werden, nur im besonderen Kostenverfahren nach §§ 40 ff Zivilprozessordnung (ZPO) geltend gemacht werden.
Allerdings wollte der Gesetzgeber mit § 1333 Abs 2 ABGB ausdrücklich auch solche Betreibungs- und Einbringungskosten erfassen, die nicht durch Rechtsanwälte verursacht wurden und typischerweise auf eine außergerichtliche Lösung abzielen.
Dazu zählen insbesondere auch die Kosten für die Beauftragung eines Versicherungsberaters, da dessen Tätigkeit mit jener eines Inkassoinstituts vergleichbar ist, insbesondere hinsichtlich der ausschließlichen außergerichtlichen Betätigung und des Ziels der Prozessvermeidung.
Damit hat der OGH klargestellt: Die Einschaltung eines Versicherungsberaters zur außergerichtlichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen kann eine ersatzfähige Schadenposition darstellen, die auf dem streitigen Rechtsweg selbständig eingeklagt werden kann.