Vorlage heimlich aufgenommener Videos im Pflegschaftsverfahren
Wird eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Weitergabe bzw Verbreitung von heimlich aufgenommenem Videomaterial erlassen, schließt dies eine Vorlage der Aufnahmen in einem gerichtlichen Verfahren nicht aus.
Im gegenständlichen Fall nahm der Beklagte heimlich mehrere Videos auf, die die Klägerin in stark alkoholisiertem Zustand zeigten. Die Klägerin trank trotz einer bestehenden Schwangerschaft beinahe täglich Alkohol in großen Mengen und konsumierte Marihuana.
Die Klägerin begehrte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Weitergabe bzw Verbreitung dieser Aufnahmen ohne ihr Einverständnis.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und sprach aus, dass geheime Bild- und Tonaufnahmen im Privatbereich einen Eingriff in die Geheimsphäre bilden. Somit war zwar die Weitergabe der Videos an Dritte nicht gerechtfertigt, jedoch bestehe ein nachvollziehbares Interesse des Beklagten für die Erstellung der Aufnahmen. Aufgrund der Schwangerschaft der Klägerin sei das Kindeswohl des Ungeborenen eindeutig höherwertig als das Interesse der Klägerin auf Achtung ihrer Persönlichkeit bzw Datenschutz. Eine Vorlage der Aufnahmen im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren könne von dem ausgesprochenen Unterlassungsgebot nicht betroffen sein. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) schloss sich den Entscheidungen der Vorinstanzen an und sprach aus, dass eine Vorlage in einem Gerichtsverfahren zu Beweiszwecken grds nicht verhindert werden kann. Dies gelte selbst dann, wenn das Beweismittel rechtwidrig erlangt wurde. Das Recht des Beweisführers auf Beweis sei auch verfassungsrechtlich garantiert. Allgemeine Persönlichkeitsrechte können grds nicht soweit reichen, die Wahrheitsfindung im Prozess zu verhindern. Aus diesen Gründen habe die Klägerin keinen im Zivilrechtsweg selbstständig durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Beklagte die Vorlage der gegenständlichen Aufnahmen in einem Gerichtsverfahren unterlässt. Die Zulässigkeit eines Beweismittels sei stets im jeweiligen Anlassverfahren zu beurteilen.
OGH 6 Ob 16/21b (18.01.2021)