Vordienstzeiten und Gehaltseinstufung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass eine Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf nachträgliche Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten hat, wenn sie diese trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausreichend bekannt gegeben hat. Gleichzeitig stellte der OGH klar, dass eine spätere Gesetzesänderung zur Gehaltseinstufung zu berücksichtigen ist.

Anrechnung von Vordienstzeiten

Die zentrale Frage war, ob der Klägerin neben zehn Jahren berufseinschlägiger Tätigkeit auch weitere elf Monate gleichwertiger Tätigkeit angerechnet werden müssen. Der OGH verneinte das. Obwohl diese Zeiten grundsätzlich anrechenbar gewesen wären, hat die Klägerin sie nicht ausreichend konkret angegeben. Trotz Belehrung beschränkte sie sich auf die Angabe „DGKP“, ohne ihre konkrete Tätigkeit näher zu beschreiben. Daher durfte die Arbeitgeberin diese Zeiten nicht berücksichtigen.

Keine Nachforschungspflicht des Arbeitgebers

Der OGH stellte klar, dass die Pflicht zur vollständigen Mitteilung der Vordienstzeiten bei der Arbeitnehmerin liegt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen anzustellen oder unklare Angaben zu präzisieren. Eine ordnungsgemäße Belehrung genügt.

Nach § 7 Wiener Bedienstetengesetz  müssen Vordienstzeiten innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. Werden sie nicht rechtzeitig und vollständig angegeben, ist eine spätere Anrechnung ausgeschlossen.

Änderung der Rechtslage bei Höherreihung

Entscheidend war jedoch eine zwischenzeitig eingetretene Gesetzesänderung. Nach der neuen Regelung darf eine Arbeitnehmerin nach einer Rück- und anschließenden Höherreihung nicht schlechter gestellt werden als zuvor. Die Klägerin hätte daher bei ihrer Wiedereinreihung eine höhere Gehaltsstufe erhalten müssen.

Da nicht festgestellt wurde, welche konkreten Gehaltsbeträge tatsächlich ausbezahlt wurden, konnte der OGH nicht abschließend entscheiden. Das Erstgericht muss nun die tatsächlichen Zahlungen feststellen und die Ansprüche unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage neu beurteilen.

Der OGH bestätigt, dass Vordienstzeiten nur bei vollständiger und fristgerechter Mitteilung berücksichtigt werden. Gleichzeitig ist bei Gehaltsfragen stets die aktuelle Rechtslage anzuwenden, auch wenn sie sich während des Verfahrens ändert.


OGH 9 ObA 56/25p (18.03.2026)




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