Vorabentscheidung: Zuständigkeit bei Verkauf von Nachlassvermögen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu klären, ob österreichische Gerichte nach Art 10 Abs 2 EuErbVO international zuständig sind, wenn ein Pflichtteilsberechtigter den Erben auf Zahlung eines Geldbetrags klagt, der Anspruch aber aus Nachlassvermögen abgeleitet wird, das zwar im Inland gelegen war, jedoch nach dem Tod des Erblassers vom Erben an einen Dritten veräußert wurde.
Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Moldau, in Österreich befand sich nur eine Wohnung, die im Verlassenschaftsverfahren eingeantwortet und anschließend verkauft wurde. Die Klägerin, als Tochter des Erblassers, begehrte von der Alleinerbin die Zahlung ihres Pflichtteils und stützte die internationale Zuständigkeit auf die subsidiäre Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 EuErbVO, weil sich Nachlassvermögen in Österreich befunden hatte. Die Vorinstanzen wiesen die Klage mangels Zuständigkeit zurück: Art 10 Abs 2 EuErbVO erfasse nur Entscheidungen „über“ dass im Mitgliedstaat gelegene Nachlassvermögen. Eine bloße Geldklage fällt nicht darunter, zumal sich das Vermögen zum Zeitpunkt der Klageeinbringung nicht mehr im Inland befand.
Der OGH bestätigte zunächst, dass Pflichtteilsklagen in den sachlichen Anwendungsbereich der EuErbVO fallen. Inhaltlich sei jedoch offen, wie weit Art 10 Abs 2 EuErbVO reicht:
Nach einer engen Wortlautauslegung wäre die Zuständigkeit auf Verfahren beschränkt, die unmittelbar Rechte an dem im Inland gelegenen Nachlassvermögen betreffen. Reine Geldansprüche gegen den Erben wären hier nicht umfasst.
Nach einer weiteren Auslegung könnten auch Pflichtteilsklagen auf Zahlung erfasst sein, wenn der Anspruch aus dem im Mitgliedstaat gelegenen und nunmehr veräußerten Nachlassvermögen abgeleitet wird, um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Gerichtsstände innerhalb der EuErbVO zu vermeiden.
Mangels eindeutiger Auslegung legte der OGH dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vor, ob Art 10 Abs 2 EuErbVO auch solche Zahlungsklagen erfasst, wenn das betreffende Nachlassvermögen nach dem Tod des Erblassers vom Erben an einen Dritten veräußert wurde. Das Revisionsrekursverfahren wurde bis zur Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt.