Virtuelle Hauptversammlung – OGH bestätigt Zulässigkeit
Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich im vorliegenden Fall mit der Anfechtung von Beschlüssen einer virtuellen Hauptversammlung, die von einer Aktionärin wegen angeblicher Formmängel und Rechtsverletzungen bekämpft wurden. Im Zentrum stand die Frage, ob die virtuelle Durchführung und die Einberufung formell und materiell rechtskonform waren.
Die Klägerin hat mehrere Beschlüsse angefochten, die im Rahmen einer online abgehaltenen Hauptversammlung im Mai 2022 gefasst wurden. Sie beanstandete insbesondere die fehlende physische Durchführung, angebliche Formmängel bei der Einberufung sowie eine Verletzung ihrer Aktionärsrechte.
Sowohl das Handelsgericht Wien als auch das Oberlandesgericht Wien wiesen die Klage ab. Der OGH ließ die Revision zwar zu, wies sie aber inhaltlich ab.
Virtuelle Versammlung war gesetzeskonform – Interessenabwägung sachgerecht
Eine rechtliche Grundlage für virtuelle Hauptversammlungen war zum Zeitpunkt der Einberufung durch das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) gegeben.
Die Entscheidung des Vorstands zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung entsprach laut OGH den gesetzlichen Anforderungen, wonach die Interessen der Gesellschaft als auch die Interessen der Teilnehmer der Hauptversammlung angemessen zu berücksichtigen waren. Die vom Vorstand vorgenommene Interessenabwägung, die zwischen Schutz vor Infektion, Planungssicherheit und Aktionärsinteressen erfolgte, war sachgerecht und ermessenskonform. Die Rechte der Klägerin, insbesondere Rede-, Informations- und Stimmrechte wurden nicht verletzt.
Kritik an technischen Voraussetzungen unbegründet
Auch der Einwand, dass technische Voraussetzungen wie Internetzugang oder E-Mail eine Teilnahme erschweren könnten, begründet keine Unzulässigkeit der Versammlung, zumal diese technischen Voraussetzungen durch die Ermöglichung virtueller Gesellschafterversammlungen durch das COVID-19-GesG gedeckt waren. Eine konkrete Beeinträchtigung der Klägerin wurde nicht festgestellt.