Virtuelle Gesellschafter-Versammlungen dürfen bleiben!
Der Entwurf des Justizministeriums zur virtuellen Versammlung von Kapitalgesellschaften wurde bis zum 26.05.23 in Begutachtung gegeben. Die aufgrund der Corona-Pandemie zunächst temporär eingeführten virtuellen Gesellschafterversammlungen sollen künftig dauerhaft ermöglicht werden. Im Unterschied zur Pandemiesituation sollen solche Gesellschaftersammlungen jedoch nur zulässig sein, wenn dies in der Satzung beziehungsweise im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.
Aufgrund der Pandemie war es erforderlich, eine Sonderregelung zu schaffen, die es trotz der Kontaktbeschränkungen Gesellschaften ermöglichte, ihrer Versammlungen in rechtssicherer und praktikabler Form unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel, wie Videokonferenz, abzuhalten. Diese Möglichkeit der Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung wird mit Ablauf des 31.06.2023 außer Kraft treten. Da das Format letztendlich gut von der Praxis angenommen wurde, soll die temporäre Lösung nun von einem dauerhaften Rechtsrahmen als Virtuelles Gesellschafterversammlungen-Gesetz abgelöst werden.
Das künftige Bundesgesetz soll für die Hauptversammlungen von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine und Sparkassen gelten.
Als Grundregel für die Durchführung ist die Form der einfachen virtuellen Versammlung mittels akustischer und optischer Zweiweg-Verbindung in Echtzeit vorgesehen. Wie in einer Videokonferenz muss es den Teilnehmern möglich sein sich zu Wort zu melden und ihre Stimme abzugeben. Vor allem für Versammlungen mit einem überschaubaren Teilnehmerkreis kann diese Form in Betracht gezogen werden. Als zweite Möglichkeit kann, sofern ein Versammlungsleiter existiert, eine moderierte virtuelle Versammlung abgehalten werden. Auf akustische und optische Zweiwegverbindung kann verzichtet werden. Dabei genügt eine optische und akustische Übertragung in Echtzeit. Die Wortmeldungen der Gesellschafter können nicht unmittelbar erfolgen, sondern ihnen wird im Wege einer vorherigen Anfrage über beispielsweise E-Mail dann via Videokommunikation eine Redemöglichkeit eingeräumt. Um den Gesellschaftern einen möglichst großen Handlungsspielraum einzuräumen, soll es als dritte Möglichkeit die Abhaltung von hybriden Versammlungen geben. Es wird den einzelnen Teilnehmern die Wahl gelassen, ob sie in physischer oder virtueller Form teilnehmen.
Generell sind virtuelle Versammlung so zu organisieren, dass die Rechtewahrnehmung durch die Teilnehmer weitgehend gleich ausgestaltet wird wie bei der Präsenzversammlung.
Ministerialentwurf zum Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz – VirtGesG, 271/ME XXVII. GP (28.04.2023)