Verlassenschaftsverfahren: OGH betont Unteilbarkeit des Mindestanteils

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Würde ein mit einem Wohnungseigentum verbundener Mindestanteil mehr als zwei natürlichen Personen zufallen, hat das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung des Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen. Die Versteigerung soll jedoch nur ultima ratio sein.

Erblasser vermachte seiner Ehefrau die Eigentumswohnung

Mit letztwilliger Verfügung ordnete der Verstorbene an, dass seine Ehefrau die Eigentumswohnung erhalten soll. Die Witwe, der Sohn und die Tochter gaben aufgrund der gesetzlichen Erbfolge bedingte Erbantrittserklärungen zu jeweils einem Drittel der Verlassenschaft ab. Die Tochter des Verstorbenen behauptet einen über den Erbteil hinausgehenden Pflichtteilsanspruch und stimmte deshalb einer Amtsbestätigung, mit welcher das Eigentum der Witwe an der Eigentumswohnung im Grundbuch einverleibt werden hätte können, nicht zu.

Das Erstgericht antwortete die Verlassenschaft den gesetzlichen Erben zu je einem Drittel ein. Diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte Folgendes klar:

Im vorliegenden Fall hat der Verstorbene selbst eine Anordnung getroffen, indem er seiner Ehefrau die Wohnung als Vermächtnis zugewendet hat. Dieses Vermächtnis begründet einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Wohnungseigentums. Die Einantwortung setzt voraus, dass sich die Wohnung nicht mehr in der Verlassenschaft befindet. Dem Verlassenschaftsgericht ist es daher verwehrt, über den Anspruch aus dem Vermächtnis zu entscheiden, sodass auch (außer bei Einvernehmen) keine Möglichkeit besteht, der Witwe schon im Verlassenschaftsverfahren das Eigentum an der Wohnung zu übertragen.

Versteigerung soll nur ultima ratio sein

Der im Vermächtnis zum Ausdruck gebrachte Wille des Verstorbenen muss auch im Verlassenschaftsverfahren entsprechend berücksichtigt werden. Somit sollen zunächst andere Möglichkeiten, wie zB die Bildung einer Personengesellschaft oder das Einbringen einer Erbteilungsklage gewählt werden.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher vorerst auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken müssen. Sollte ein solches Einvernehmen nicht erzielbar sein, wird der Witwe die Möglichkeit einzuräumen sein, die Erfüllung des ihr zugedachten Vermächtnisses durchzusetzen, indem das Gericht eine Frist für die Klagseinbringung setzt.

OGH 2 Ob 209/24k (29.04.2025)




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