UVP-Novelle kundgemacht
Die lang erwartete Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetzes (UVP-G) wurde am 22.03.2023 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Ziel der Novelle ist die Beschleunigung von Verfahren, insbesondere bei Vorhaben der Energiewende.
Wichtige Änderungen sind:
- Vorverfahren: Im Konzept für Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) können die zu erwarteten Umweltauswirkungen in prioritär und nicht prioritär gegliedert werden. Diese Angaben sind von der Behörde zu beurteilen und sollen frühzeitig eine strukturierte Vorgehensweise ermöglichen.
- Industrie- und Gewerbeparks sowie Städtebauvorhaben werden nicht in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren behandelt. Genehmigungsgegenstand ist hier nicht das einzelne Gebäude, sondern das Gesamtvorhaben.
- In der UVE sind die zu erwartenden Umweltauswirkungen verpflichtend in prioritär und nicht prioritär zu gliedern. Hinsichtlich der Prüftiefe der UVE ist eine Abstimmung mit der Behörde verpflichtend.
- Die UVE muss ein Bodenschutzkonzept enthalten.
- In allen UVP-Verfahren müssen Einwendungen innerhalb der öffentlichen Auflagefrist schriftlich erstattet werden, widrigenfalls es zum Verlust der Parteistellung kommt.
- Treibhausgasemissionen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Für Anlagen, die nach dem Emissionszertifikategesetz genehmigt wurden, dürfen keine Grenzwerte für direkte Emissionen vorgeschrieben werden.
Im Kern bringt die Novelle beschleunigte Verfahren für Vorhaben der Energiewende:
- Eine einschneidende Änderung bei der Errichtung von Windkraftanlagen gibt es auf raumplanungsrechtlicher Ebene: Gibt es in einem Bundesland auf überörtlicher Ebene eine verbindliche planungsrechtliche Festlegung und Zonierung für Windkraftanlagen (aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung), aber fehlt die Konkretisierung auf örtlicher Planungsebene (Flächenwidmung), kann eine Windkraftanlage auch ohne entsprechende Widmung genehmigt werden. Dafür müssen aber bestimmte Schutzvorschriften eingehalten (vor allem Mindestabstände, nicht aber Regelungen in Zusammenhang mit der Sichtbarkeit von Windkraftanlagen). Die Standortgemeinde hat dabei Parteistellung. Fehlt es völlig an einer aktuellen überörtlichen Windenergieraumplanung oder sind keine bestimmten Flächen für Windenergie ausgewiesen, kann eine Genehmigung mit Zustimmung der Standortgemeinde erfolgen.
- Die Behörde hat für nicht hinreichend substanziierte Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
BGBl I Nr 26/2023 (22.03.2023)