UrhG: Politische Partei verwendet Zeichnung des „Räuber Hotzenplotz“
Die freie Benützung eines Werks setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Schaffen dient.
Dem klagenden Verlag stehen verschiedene Rechte im Zusammenhang mit der Kinderbuchserie „Der Räuber Hotzenplotz“ zu. Die Cover dieser Bücher zeigen die Figur des „Räuber Hotzenplotz“ mit groß dimensioniertem, schwarzem Hut mit hochgebogener Krempe, rotem Hutband und großer Feder hinter einem Zaun stehend.
Die Beklagten, eine politische Partei und deren Landesparteiobmann, kritisierten im Rahmen einer politischen Kampagne unter dem Schlagwort „Räuber Rathausplatz“ einen österreichischen Bürgermeister und dessen Partei. Dafür verwendeten sie auch eine Zeichnung des Bürgermeisters, wie er hinter einem Zaun steht und einen vergleichbaren „Räuber-Hut“ trägt.
Das Rekursgericht verbot den Beklagten mittels einstweiliger Verfügung, die zeichnerische Darstellung laut Buchcover zu verwenden, weil sie damit in unzulässiger Weise in die Urheberrechte des Klägers eingriffen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies das Rechtsmittel der Beklagten zurück.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelte es sich bei ihrer Veröffentlichung nicht um eine selbstständige Neuschöpfung gemäß § 5 Abs 2 Urhebergesetz (UrhG). Für die freie Benützung ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt.
Der Urheberrechtseingriff kann auch nicht mit dem Einwand gerechtfertigt werden, dass das Werk zum Zwecke von Parodien genutzt wurde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss bei der freien Nutzung von Werken für „Parodien“ jeweils im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Urhebers und der freien Meinungsäußerung des Nutzers gewahrt werden. Der Rückgriff auf den „Räuber Hotzenplotz“ diente weniger der Vermittlung einer politischen Botschaft, sondern nutzte hauptsächlich dessen Bekanntheit aus.