Unverzüglichkeit: Fristlose Auflösung eines Vorstandsvertrags
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich im Rahmen einer außerordentlichen Revision mit der Frage befasst, ob die fristlose Auflösung eines Vorstandsvertrags unverzüglich ausgesprochen wurde, nachdem der Aufsichtsrat schrittweise von möglichen Pflichtverletzungen des Vorstandsvorsitzenden erfahren hatte.
Ausgangspunkt war die Abberufung und fristlose Vertragsauflösung gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft. Dieser bestritt nicht primär den Entlassungsgrund, wohl aber die Rechtzeitigkeit der fristlosen Auflösung. Nach seiner Ansicht hätte die Gesellschaft früher reagieren müssen, da bereits Wochen vor dem Entlassungsausspruch Hinweise auf Pflichtverletzungen vorlagen.
Der OGH betonte mit Rücksicht auf die ständige Rechtsprechung, dass eine Entlassung ohne Verzug zu erfolgen hat, sobald der Arbeitgeber alle wesentlichen Umstände des Entlassungsgrundes kennt. Zuvor besteht Anspruch auf eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist, insbesondere bei zweifelhaftem Sachverhalt, bei Bedarf an externer Aufklärung und unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen juristischer Personen, da Entscheidungsprozesse wie etwa solche im Aufsichtsrat länger dauern.
Auch für Vorstände gilt: Der Zeitpunkt des Wissens ist auf Ebene des Aufsichtsrats zu beurteilen, wenn diesem die Entlassung vorbehalten ist.
Im vorliegenden Fall erhielt der Aufsichtsrat erst am 09.01.2024 jene Informationen, die eine eindeutige Bewertung der Pflichtverletzungen ermöglichten (Management Override of Control). Bereits am folgenden Tag wurde über die Abberufung und sofortige Auflösung entschieden.
Der OGH sah die zeitlichen Abläufe als sachlich gerechtfertigt, ohne konkludenten Verzicht auf das Entlassungsrecht und innerhalb der zulässigen Prüfungsfrist. Eine Suspendierung wäre zwar möglich gewesen, ist aber nicht Voraussetzung für die Wahrung des Entlassungsrechts.
Die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses mit sofortiger Wirkung in sinngemäßer Anwendung des § 27 Angestelltengesetz (AngG) zur Entlassung war berechtigt, da ein vom Kläger verschuldeter Grund vorlag.
OGH 6 Ob 124/25s (16. 10. 2025)