Untersagung von Lärmimmissionen durch Hundegebell
Kommt es auf einem Grundstück zu Störungen durch Lärmimmissionen, so kann der Grundeigentümer dem Nachbarn die Einwirkungen gemäß § 364 Abs 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) untersagen.
Der Beklagte führte eine Hundezucht und hielt dabei mehrere Hunde in Zwingern. Von seinem Grundstück aus kam es vermehrt zu Lärmemissionen durch Hundegebell.
Der Kläger, ein Nachbar des Beklagten, begehrte neben der Untersagung Lärmemissionen zu verursachen auch die Einstellung des Betriebs der Hundezucht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht wies hingegen das Klagebegehren auf Einstellung der Hundezucht ab.
Der daraufhin angerufene Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die berufungsgerichtliche Entscheidung und ergänzte Folgendes:
Kommt es zu Einwirkungen durch Immissionen, wie etwa Geräusche, Abwässer oder Rauch, hat der Eigentümer eines Grundstücks gegen den Nachbarn, von dessen Grundstück die Einwirkungen ausgehen, einen Abwehranspruch gemäß § 364 Abs 2 ABGB – vorausgesetzt die Immissionen überschreiten nach den örtlichen Verhältnissen das gewöhnliche Maß und beeinträchtigen dadurch die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich.
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH kann der Kläger dem Beklagten nur die Einwirkung an sich untersagen. Da von einem reinen Erfolgs- und nicht von einem Handlungsverbot auszugehen ist, kann die Hundehaltung als solche nicht untersagt werden.
Der Beklagte hat dafür zu sorgen, dass es zu keinen erneuten Lärmemissionen kommt. Wie er zu diesem Ergebnis gelangt, ist dem Beklagten selbst überlassen. Die Hundehaltung könnte nur untersagt werden, wenn sich kein anderes Mittel zur Verhinderung unzulässiger Emissionen als einschlägig erweist.