Unterhaltsvorschuss: Anspruch trotz „Daueraufenthalt-EU“
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu klären, ob minderjährige Drittstaatsangehörige ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschuss verlieren, wenn ihnen nach zuvor zuerkanntem Asylstatus ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt wird.
Die Kinder und ihre Mutter waren ursprünglich als Flüchtlinge anerkannt. Der Vater war zu monatlichen Unterhaltsleistungen verpflichtet; wegen seiner Haft wurden zunächst Haftvorschüsse und anschließend die Weitergewährung von Titelvorschüssen beantragt. Der Bund wandte ein, mit der Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ sei die Flüchtlingseigenschaft weggefallen und damit auch die Anspruchsberechtigung nach dem UVG (die nach dem Gesetz nur österreichischen Staatsbürgern oder „Staatenlosen“ zusteht) nicht mehr gegeben.
Flüchtlingsstatus bleibt durch Daueraufenthalt unberührt
Der OGH stellte klar, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ den zuvor zuerkannten Flüchtlingsstatus nicht beendet. Ein solcher Aufenthaltstitel stellt weder nach dem Asylgesetz noch nach der Status-Richtlinie einen Aberkennungsgrund dar; vielmehr wurde er im konkreten Fall gerade auf Grundlage des bestehenden Flüchtlingsstatus verliehen. Solange der internationale Schutz nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung aberkannt wurde, bleibt daher die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern für Zwecke des § 2 Abs 1 UVG aufrecht.
Gleichstellung auch als langfristig Aufenthaltsberechtigte
Unabhängig vom fortbestehenden Flüchtlingsstatus sind Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach der Richtlinie über langfristig Aufenthaltsberechtigte unionsrechtlich in der sozialen Sicherheit grundsätzlich Inländern gleichzustellen. Der Unterhaltsvorschuss ist dabei als Kernleistung anzusehen, weil er unmittelbar der Sicherung des Lebensunterhalts von Kindern dient und grundlegende Bedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Bildung und medizinische Versorgung abdeckt. Solche Leistungen sind langfristig Aufenthaltsberechtigten im selben Umfang wie österreichischen Staatsbürgern zu gewähren.
Da sich der Anspruch bereits aus dem fortbestehenden Flüchtlingsstatus und zusätzlich aus der Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte ergibt, kommt es auf das weitere Vorliegen konkreter Fluchtgründe nicht mehr an. Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ begründet keine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss.