Unterhaltspflicht während Finanzstrafhaft

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat geklärt, unter welchen Bedingungen ein Elternteil während einer Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund einer Finanzverfehlung Unterhalt zahlen muss.

Der Vater war seit 2018 verpflichtet, monatlich EUR 100 Unterhalt für jedes seiner drei Kinder zu leisten. Nach einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Finanzstrafgesetz (FinStrG) trat er eine Ersatzfreiheitsstrafe vom 25. Dezember 2024 bis 5. März 2025 an, weil er eine Geldstrafe nicht bezahlt hatte. Während dieser Zeit beantragte er, von seiner Unterhaltspflicht befreit zu werden. Die Kinder beantragten Unterhaltsvorschüsse nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und erklärten sich zugleich bereit, dass die Unterhaltsverpflichtung für die Dauer der Vorschüsse ausgesetzt wird.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Das Erstgericht sowie das Landesgericht lehnten sowohl die Befreiung des Vaters von der Unterhaltspflicht als auch die Gewährung von Vorschüssen ab. Begründet wurde dies damit, dass es sich um eine kurze, administrativ angeordnete Haft handelte und der Vater weiterhin beschäftigt gewesen sei.

Das Rekursgericht änderte die Entscheidung teilweise ab. Es setzte die Unterhaltspflicht während der Haft aus, da der Vater in dieser Zeit kein Einkommen erzielte und daher wirtschaftlich nicht leistungsfähig war.

Unterhaltspflicht während Haft

Der OGH stellte klar, dass es sich bei der Haft des Vaters um eine verwaltungsbehördliche Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 FinStrG handelte. Entscheidend für die Unterhaltspflicht ist, ob der Elternteil tatsächlich in der Lage war, Unterhalt zu zahlen.

Grundsätzlich gilt: Ein Elternteil kann auf Einkommen, das er theoretisch hätte erzielen können, angespannt werden, wenn er schuldhaft untätig bleibt und seine Arbeitskraft nicht einsetzt. Während der Haft ist dies jedoch nicht möglich, da kein Einkommen erzielt werden kann und kein Vermögen vorhanden ist, auf das zurückgegriffen werden könnte.

Der OGH wies jedoch darauf hin, dass der Vater die Möglichkeit gehabt hätte, während der Haft gemeinnützige Leistungen zu erbringen, wodurch er einen Teil seines Unterhalts hätte leisten können (§ 3a StVG, § 179 Abs 3 FinStrG). Da dies im Verfahren nicht geprüft wurde, war die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen notwendig.

OGH 8 Ob 104/25i (30.09.2025)




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