Unterhalt: Keine Rückforderung trotz Vorbehalt

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat wesentliche Fragen zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts nach § 68a EheG und zur Rechtswirkung von Unterhaltszahlungen unter Vorbehalt klargestellt.

Unterhaltspflicht trotz Vorbehalt erfüllt

Die Klägerin, deren Ehe mit dem Beklagten 2019 geschieden worden war, begehrte nachehelichen Unterhalt. Das Erstgericht sprach ihr ab November 2023 monatlich 607 Euro zu, wies aber ein Mehrbegehren auf rückständigen Unterhalt ab.

Das Berufungsgericht wies die Klage gänzlich ab. Der Bedarf sei nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu bemessen, von dem Eigeneinkommen, Wohnbeihilfe und die bereits geleisteten Zahlungen abzuziehen seien. Da der Beklagte seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sei, bestehe kein rückständiger Anspruch.

Die Klägerin argumentierte in ihrer Revision, Zahlungen unter Vorbehalt seien nicht schuldbefreiend, weil sie diese nicht frei habe verwenden können. Der OGH wies dies zurück:

Eine Unterhaltsschuld erlischt auch dann, wenn Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen. Der Vorbehalt sei vielmehr zulässig und diene gerade dem Zweck, eine spätere Rückforderung zu ermöglichen, falls sich nachträglich herausstellt, dass kein Anspruch bestand. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Anrechnung der Zahlungen sei daher rechtlich korrekt.

Bedarfsermittlung nach § 68a EheG

Der OGH stellte klar, dass der „Lebensbedarf“ im Sinn des § 68a EheG nicht den tatsächlichen Ausgaben entspricht, sondern objektiv nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu bemessen ist. Eigeneinkommen und Sozialleistungen sind abzuziehen; ein Unterhaltsanspruch besteht nur, soweit der Lebensbedarf dadurch nicht gedeckt ist.

Die Höhe sei nach Billigkeit zu bestimmen und könne bei schwerwiegenden Gründen gemäß § 68a Abs 3 EheG reduziert oder ausgeschlossen werden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung entsprach der ständigen Rechtsprechung. Eine erhebliche Rechtsfrage lag nicht vor, die Revision wurde daher zurückgewiesen.

OGH 4 Ob 88/25g (11.09.2025)




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