Übertragung der Handy-Nummer wird einfacher und gratis

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Wer seinen Mobilfunktarif wechseln möchte, kann sich freuen: Die Rufnummernübertragung wird nicht nur länger möglich, sondern auch gratis. Auch sonst wird für Verbraucher beim Mobilfunktarif so einiges leichter.

Das neue Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) stärkt die Position von Verbrauchern gegenüber den Mobilfunkanbietern. Sie haben nun Anspruch auf klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen, mit denen sie Verträge verschiedener Anbieter leichter vergleichen können.

Für Mobilfunkverträge darf die Mindestvertragsdauer höchstens zwei Jahre betragen. Außerdem muss jeder Verbraucher die Möglichkeit haben, für jeden angeboten Kommunikationsdienst einen Vertrag mit höchstens einem Jahr Mindestvertragsdauer abzuschließen (§ 135 Abs 1 TKG 2021).

Wenn ein befristeter Mobilfunkvertrag oder ein Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer vor der automatischen Verlängerung steht, muss der Mobilfunkanbieter den Verbraucher rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeiten hinweisen. Zu diesem Zeitpunkt und zumindest einmal jährlich muss er den Verbraucher auch darauf hinweisen, welcher der bestmögliche seiner Tarife für den Verbraucher ist, gemessen am Nutzerverhalten des vorherigen Jahres (§ 135 Abs 6 und 7 TKG 2021).

Für leichtere Rufnummernübertragung sorgt eine Änderung der Nummernübertragungsverordnung (NÜV). So muss die Nummernübertrag künftig nur innerhalb eines Monats nach Vertragsende (statt bisher 14 Tagen) beantragt werden (§ 5 Abs 2 Z 9 NÜV). Durfte der Mobilfunkanbieter bisher bis zu 1 EUR an Entgelt für die Nummernübertragungsinformation (erforderlich für den Antrag auf Nummernübertragung) verlangen, ist dies künftig kostenlos (§ 13 Abs 1 NÜV).

Das TKG 2021 ist seit 1. November 2021 in Kraft.

TKG 2021, BGBl I Nr 190/2021 (28.10.2021)

NÜV idF BGBl II Nr 482/2021 (23.11.2021)




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