Terrassentür unversperrt – besteht Versicherungsschutz?
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) stellt das Verlassen des Hauses über mehrere Stunden bei unversperrter Terrassentür nicht in jedem Fall ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Handelt es sich um ein einmaliges Ereignis, kann nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden.
Im Dezember 2019 ereignete sich ein Einbruchsdiebstahl in das Wohnhaus der beiden Kläger. Beide haben gegen 9:00 Uhr das Haus verlassen und kamen gemeinsam gegen 22:00 Uhr wieder zurück. Der oder die Täter drangen über eine Terrassentür, welche nicht versperrt war, in das Haus ein. Die Tür hat außen einen fixen Knauf und ist von innen versperrbar. Den Klägern ist bekannt, dass in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Einbruchsdiebstahl verübt wurde.
Zwischen den Klägern und der Beklagten als Versicherer besteht eine Haushaltsversicherung. Die Verpflichtung, die Wohnung zu versperren, ist eine Obliegenheit der Kläger. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung dieser Obliegenheit, sieht der Versicherungsvertrag eine Leistungsfreiheit der Beklagten vor.
Die Kläger begehrten die Deckung des Schadens durch die Beklagte. Sie argumentierten, dass es sich um ein einmaliges Versehen handelte, sodass eine allfällige Verletzung der Obliegenheit nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhe.
Der OGH stellte dazu folgende Überlegungen an:
Grobe Fahrlässigkeit wird allgemein im Versicherungsvertragsrecht dann als gegeben erachtet, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen. Zusätzlich muss dieser Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sein. Wenn der Versicherungsnehmer einmalig vergisst, die Terrassentür zu versperren, liegt kein subjektiv schwerstens vorwerfbares Verhalten vor.
Das Argument der Kläger, der Einbruchsdiebstahl hätte sich unabhängig davon ereignet, ob die Türe versperrt gewesen sei oder nicht, ist nicht von Bedeutung. Der OGH hebt hervor, dass eine ordnungsgemäß versperrte Tür einen weit höheren Einbruchsschutz bietet, da eine wesentlich größere Gewalteinwirkung notwendig ist, um sie aufzubrechen.
7 Ob 59/23m (30.08.2023)