Teilweiser Erbantritt und vorläufige Ausschlagung von Erben

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich mit der gesetzlichen Erbfolge nach einer ohne letztwillige Verfügung verstorbenen Erblasserin auseinanderzusetzen.

Kein Nachweis von Erbunwürdigkeitsgründen

Die Erblasserin verstarb 2023 ohne letztwillige Verfügung und hinterließ zwei Töchter (Erst- und Zweitantragstellerin) sowie zwei Enkelkinder (Kinder eines vorverstorbenen Sohns). Die Erstantragstellerin forderte den gesamten Nachlass und behauptete die Erbunwürdigkeit ihrer Schwester wegen angeblicher Vermögensdelikte und Pflichtverletzungen im Eltern-Kind-Verhältnis.

Der OGH stellte klar, dass Erbunwürdigkeit nur bei nachgewiesenen strafbaren Handlungen oder grober Pflichtverletzung eintritt. Die Beweislast liegt bei dem, der Erbunwürdigkeitsgründe geltend macht. Da die Vorwürfe nicht nachgewiesen wurden, blieb die Schwester gesetzlich erbberechtigt.

Vorläufige Ausschlagung bei Untätigkeit

Der vorverstorbene Sohn der Erblasserin hinterließ zwei Kinder, die grundsätzlich jeweils ein Sechstel des Nachlasses geerbt hätten. Diese gaben jedoch trotz gerichtlicher Aufforderung keine Erbantrittserklärung ab.

Der OGH betonte, dass die Versäumung der Frist nach § 157 Außerstreitgesetz (AußStrG) nicht zum endgültigen Verlust des Erbrechts führt. Die Untätigkeit ist vielmehr vorläufig wie eine Erbsentschlagung zu behandeln. Ihr gesetzlicher Anteil fällt daher zunächst den beiden Töchtern zu, um einen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens über den gesamten Nachlass zu gewährleisten.

Teilweiser Erbantritt wirkt wie teilweise Ausschlagung

Die Zweitantragstellerin machte nur ein Drittel des Nachlasses geltend, obwohl ihr gesetzlich die Hälfte zustand. Der OGH beurteilte dies so, dass die unterlassene Inanspruchnahme des restlichen Anteils im Verlassenschaftsverfahren vorläufig wie eine teilweise Erbsentschlagung zu behandeln ist. Dieser nicht beanspruchte Anteil fiel daher zunächst der Erstantragstellerin zu. Gleichzeitig stellte der OGH klar, dass die betreffende Erbin ihre Erbantrittserklärung bis zur Einantwortung noch auf die volle gesetzliche Quote ausdehnen kann.

Das gesetzliche Erbrecht wurde daher auf zwei Drittel für die Erstantragstellerin und ein Drittel für die Zweitantragstellerin festgestellt. Die Entscheidung berücksichtigt sowohl die vorläufige Ausschlagung der Enkel als auch die teilweise Erbantrittserklärung der Zweitantragstellerin, sodass die verbleibenden Anteile im Verfahren korrekt verteilt werden. Die Zweitantragstellerin kann ihre Erbquote bis zur Einantwortung noch ausdehnen, während die Erstantragstellerin den Rest des Nachlasses erhält.

OGH 2 Ob 184/25k (20.01.2026)




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