Tageswerkstätte: Prämien beim Unterhalt anrechenbar
In der Entscheidung 8 Ob 147/24m vom 12.08.2025 stellte der OGH (Oberste Gerichtshof) klar, dass Leistungen für tatsächlich erbrachte Arbeitstätigkeiten in einer Tageswerkstätte grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, selbst wenn ihnen kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf einen Arbeitsvertrag zugrunde liegt.
Die Antragsgegnerin, Mutter eines minderjährigen Kindes, war in einer Tageswerkstätte beschäftigt und erhielt dafür Arbeits- und Leistungsprämien sowie Sonderprämien. Neben diesen Einnahmen bezog sie mehrere öffentliche Leistungen unter anderem Waisenpension, Hilfe zum Lebensunterhalt, Wohnungsunterstützung. Das Land Steiermark begehrte Kostenersatz nach § 44 StKJHG (Steiermärkisches Kinder‑ und Jugendhilfegesetz) für den Zeitraum, in dem die Mutter Leistungen bezogen hatte.
Abgrenzung zwischen freiwilliger Zuwendung und Einkommensbestandteil
Der OGH wies den Revisionsrekurs ab und bestätigte, dass freiwillige Leistungen, die im Rahmen einer Tätigkeit gewährt werden, nicht pauschal aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgenommen sind. Entscheidend ist, ob ein klarer Bezug zur erbrachten Leistung besteht, unabhängig davon, ob die Zahlung pfändbar ist oder in Geld oder in Natur erfolgt. Die Tatsache, dass die Zahlungen regelmäßig, tätigkeitsbezogen und nach objektivierbaren Kriterien erfolgen, wurde als maßgeblich für ihre Anrechenbarkeit gewertet.
Die Vorinstanzen hatten die Prämien bereits als relevante Einkünfte berücksichtigt. Der OGH bestätigte diese Auslegung und hielt fest, dass es sich um Zahlungen handle, die aufgrund einer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit gewährt werden und insofern ein objektiv nachvollziehbarer Zusammenhang mit der Arbeitsleistung besteht. Eine rein freiwillige, von der Tätigkeit losgelöste Zuwendung liege nicht vor.