Stellungnahme der EZB zu Änderungen am aufsichtsrechtlichen Rahmen der Union infolge der COVID-19-Pandemie

Benn-Ibler Rechtsanwälte

BCBS  Basler Ausschuss für Bankenaufsicht  EU  EZB  Europäische Zentralbank  Finanzaufsicht  Rechtsmeinung  kreditinstitute  Alle Tags

Die Europäische Zentralbank (EZB) wurde zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung) und (EU) 2019/876 (Verordnung zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie) aufgrund von Anpassungen der COVID-19-Pandemie ersucht.

Die EZB unterstützt die Initiative, die Fähigkeit der Kreditinstitute zu maximieren, Kredite zu vergeben und Verluste im Zusammenhang mit der Pandemie auszugleichen, wobei die Widerstandsfähigkeit gewährleistet bleibt.

Die Anpassungen der Verordnung werden begrüßt, da dadurch die Fähigkeit des Bankensystems zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie sowie zur Unterstützung der Wiederankurbelung der Konjunktur weiter gestärkt werden, während wesentliche Elemente des Aufsichtsrahmens erhalten bleiben.

Darüber hinaus ergänzen einige Elemente des Verordnungsvorschlags die Aufsichtsmaßnahmen, welche die EZB zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen ergriffen hat. Bestimmte Maßnahmen, auf die sich der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) kürzlich geeinigt hat, bedürfen Änderungen am unionsrechtlichen Rahmen, damit diese tatsächlich umgesetzt werden können. Weitere Anpassungen des Verordnungsvorschlags sollten den Aufsichtsrahmen nicht grundlegend ändern, sondern die vereinbarten Basler Standards weiterhin respektieren und eine weitere Fragmentierung des europäischen einheitlichen Regelwerks sollte vermieden werden.

Die EZB weist als allgemeine Anmerkung darauf hin, dass - falls die harte Kernkapitalquote stark absinken sollte - die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht mehr erfüllt wäre und somit die Kreditinstitute Mittel nur innerhalb der Grenzen des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags verteilen können. Werden Erträge nach unten korrigiert, sind die Ausschüttungen unabhängig vom Umfang der Abweichung, zu streichen. Kreditinstitute, die möglicherweise nicht dazu bereit sind, ihre Kapitalpuffer für weitere Kreditvergaben zu nutzen, da sie befürchten, Kupons im Zusammenhang mit zusätzlichen Kernkapitel streichen zu müssen und sich daher möglichen negativen Reaktionen von Marktteilnehmern ausgesetzt sehen, würden den beabsichtigten positiven Effekt des Rahmens für Kapitalpuffer beinträchtigen.

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, ABl C 180/4 (20.05.2020)




Weitere Services