Stabilitäts- und Wachstumspaket: Die neuen EU-Schuldenregeln
Neue Vorschriften für die Staatsschulden und Haushaltsdefizite der Mitgliedsstaaten. Der Ministerrat der EU hat nun endgültig eine Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (SWP) beschlossen. Was die Reform genauer beinhaltet und welche Regeln zum Schuldenabbau in der Europäischen Union künftig gelten, wird in diesem Artikel kurz erörtert.
Das SWP schreibt den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion die Obergrenzen für Schulden vor und soll damit solide öffentliche Finanzen garantieren. Diese gelten als wichtige Voraussetzung für die Stabilität im Euro-Raum.
Liegt die Defizitquote (Defizits eines Staates zum Bruttoinlandsprodukt) der Mitgliedsstaaten in ihrem öffentlichen Haushalt über drei Prozent, werden diese mit Sanktionen, in einem sogenannten Defizitverfahren, belegt. Der jeweilige Mitgliedsstaat muss dann Gegenmaßnahmen einleiten und das Budget korrigieren. Zuletzt waren die Defizitverfahren wegen der Corona-Krise und des russischen Angriffskrieges ausgesetzt.
Die bisherigen Regeln waren in der Vergangenheit starker Kritik ausgesetzt. Sie seien zu kompliziert und zu streng.
Ziel der Reform soll nun vor allem die klare Festsetzung der Mindestanforderungen für den Abbau des durchschnittlichen Defizits und der Schulden sein. Das SWP soll investitionsfreundlicher, flexibler und besser auf die individuellen Gegebenheiten der Länder abgestimmt werden.
Länder mit einer übermäßigen Verschuldung, mehr als 90 Prozent des Bruttoinlandsprodukts, sollen ihre Schuldenquote jährlich um 1 Prozent senken müssen.
Auch soll die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten beim Abbau der Schulden gestärkt werden. Wenn Mitgliedstaaten glaubhafte Investitions- und Reformpläne vorlegen, die das Wachstumspotenzial verbessern, soll auch der Zeitraum zur Schuldenverringerung durch die Kommission verlängert werden können.
Grundsätzlich soll weiterhin gelten, dass der Schuldenstand eines jeweiligen Mitgliedstaates 60 Prozent der Wirtschaftsleistung nicht überschreiten darf. Ebenso soll das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit unter 3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts gehalten werden.
Damit die Vorschriften in Kraft treten können fehlt nunmehr die formelle Billigung des Rates und die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.
Pressemitteilung Europäisches Parlament (23.04.2024)