RV: Umfangreiche Änderungen bei Bankenaufsicht und -abwicklung
Zur Umsetzung von EU-Vorgaben soll eine Reihe kapitalmarktrechtlicher Bestimmungen geändert werden. Die Kernpunkte betreffen neue Konzessionspflichten, Kapitalanforderungen, Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung sowie die Abwicklung von Banken.
Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass bestimmte Finanzholdinggesellschaften einer Konzessionspflicht unterworfen werden. Damit soll – so die Gesetzesmaterialien – sichergestellt werden, dass die aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf konsolidierter Basis innerhalb der gesamten Gruppe eingehalten werden.
Des Weiteren sollen die Bestimmungen über die Eigenmittelanforderungen präzisiert werden. Insbesondere wird nach dem Vorschlag zwischen der zusätzlichen Eigenmittelanforderung (§ 70b Bankwesengesetz, BWG), der aufsichtlichen Erwartung (§ 70c BWG) und zusätzlichen Liquiditätsanforderungen (§ 70d BWG) unterschieden.
Der neue § 70b BWG legt Fälle fest, in denen die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) Kreditinstituten zusätzliche Eigenmittelanforderungen vorschreiben kann. Dies betrifft etwa den Fall, dass das Kreditinstitut Risiken ausgesetzt ist, die durch die sonstigen Eigenmittelanforderungen nicht ausreichend abgedeckt sind.
Die Regierungsvorlage sieht außerdem Änderungen der Bestimmungen über den Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente vor. Zu den Änderungen zählen Klarstellungen dahingehend, welche Maßnahmen zur Besicherung welcher Risiken zulässig sind.
Ein weiterer Punkt betrifft den Ausbau der Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Regierungsvorlage soll die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden und den wechselseitigen Austausch von Informationen verbessern. Beispielsweise ist eine Änderung des BWG vorgesehen, wonach die FMA bei „begründetem Verdacht“ von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Mitteilung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu erstatten hat.
Neuerungen soll es auch im Bereich der Bankenabwicklung geben. Nach den Gesetzesmaterialien sollen die zwei Abwicklungsstrategien (Abwicklung nur des Mutterunternehmens, Abwicklung mehrerer Unternehmen der Gruppe) rechtlich verankert werden. Dazu sollen insbesondere die Konzepte „Abwicklungseinheit“ und „Abwicklungsgruppe“ mitsamt ergänzenden Vorgaben in das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz eingeführt werden.
663 dB XXVII. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen