Rückforderungszinsen im Arbeitsrecht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass der erhöhte gesetzliche Zinssatz nach § 49a Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) auch auf bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers Anwendung findet. Damit gilt die Bestimmung nicht nur für Arbeitnehmerforderungen, sondern allgemein für alle Geldansprüche, die in einem arbeitsrechtlichen Zusammenhang stehen.

Im vorliegenden Fall hat ein Arbeitnehmer nach einem vorläufig vollstreckbaren Urteil rund EUR 126.534,51 an rückständigem Entgelt sowie EUR 37.416,78 an Kostenersatz erhalten. Nach der späteren rechtskräftigen Abweisung seiner Klage musste er diese Beträge zurückzahlen, verweigerte jedoch die Zahlung der vollen 8,58 % Zinsen nach § 49a ASGG und verzinste nur mit 4 %. Die Arbeitgeberin klagte die Differenz mit Erfolg ein:

Weite Auslegung des § 49a ASGG

Der OGH entschied, dass § 49a ASGG auch auf bereicherungsrechtliche Rückforderungen anzuwenden ist. Der erhöhte Zinssatz steht Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen zu, da die Norm keine einseitige Begünstigung zugunsten der Arbeitnehmer vorsieht. Entscheidend sei, dass der Anspruch, gleichgültig aus welcher Rechtsgrundlage, aus einem Arbeitsverhältnis resultiere.

Auch Rückzahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung fallen darunter, weil sie als „Zinsen aus einer zu erstattenden Geldsumme“ im Sinn des § 1333 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zu qualifizieren sind. Der Gerichtshof stellte damit klar, dass § 49a ASGG nicht nur Verzugszinsen im engeren Sinn betrifft, sondern sämtliche Zinsenansprüche infolge verzögerter Zahlung oder Rückzahlung erfasst.

Eine Ausnahme vom erhöhten Zinssatz besteht nach dem zweiten Satz des § 49a ASGG nur, wenn die Verzögerung auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor, da die ursprüngliche Zahlung auf unrichtigen Tatsachenbehauptungen des Beklagten beruhte. Eine bloß subjektive Fehlvorstellung reicht nicht aus, um den erhöhten Zinssatz auszuschließen. Maßgeblich ist, ob die vertretene Rechtsansicht objektiv nachvollziehbar war.

OGH 8 ObA 15/25a (23.06.2025)




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