Rückabwicklung: Mündliche Zusage vs. Schriftform
In der vorliegenden Rechtssache beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage, ob ein rückgabeberechtigter Käufer für einen Steinschlagschaden haftet.
Zu einem Kaufpreis von EUR 39.750 erwarb die Klägerin ein Elektrofahrzeug bei der Beklagten. Während eines Verkaufsgesprächs erkundigte sie sich nach der Reichweite des Autos und äußerte dabei, dass es mindestens 200 km zurücklegen können müsse. Der Mitarbeiter der Beklagten wies darauf hin, dass die ursprünglich im Prospekt angegebene Reichweite von 325 km im Nachhinein auf 285 km reduziert wurde. Dabei versicherte er der Käuferin, dass das Elektrofahrzeug im Sommer etwa 250 km und im Winter rund 200 km schaffen würde.
Im schriftlich abgeschlossenen Kaufvertrag war unter dem Punkt „Sonstige Vereinbarungen“ festgehalten: „Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.“
In der Praxis zeigte sich, dass das Fahrzeug nur eine Reichweite zwischen 195 km und 205 km erreichte. Zudem könne die Reichweite bei Temperaturen unter 0 °C im Winter nochmals um etwa 10 % sinken.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hingegen erklärte den Kaufvertrag für aufgehoben und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin einen Betrag von 37.110,63 EUR samt Zinsen gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu bezahlen.
Der OGH stellte unter anderem fest, dass aufgrund der im schriftlichen Vertrag enthaltenen Schriftformklausel der Vertrag erst mit Unterzeichnung der Parteien rechtswirksam wird. Aussagen, welche in Vertragsgesprächen vor diesem Zeitpunkt gemacht wurden, können das vereinbarte Formgebot nicht im Nachhinein aufheben. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis wäre nur bei klaren, übereinstimmenden Erklärungen möglich gewesen, welche sich ausdrücklich auf die Beseitigung des Formgebots gerichtet hätten.
Jedoch widerspricht es den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn eine Vertragspartei dem anderen im Vorfeld mündlich bestimmte Zusicherungen gibt und sich später auf die gegenteilige Regelung in der schriftlichen Vertragsurkunde beruft. Die Konsequenz eines solchen Verhaltens ist ein Unredlichkeitsurteil, insbesondere wenn ein Vertragspartner seine Position bewusst zum Nachteil des anderen ausnutzt. Im vorliegenden Fall lag dies hinsichtlich der Angaben zur Reichweite des Fahrzeugs vor, da die Klägerin diese Eigenschaft zur maßgeblichen Geschäftsgrundlage gemacht hat. Zudem vertraute die Klägerin auf die Richtigkeit dieser Angaben, was für die Beklagte auch erkennbar war.
§ 335 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) erklärt ausdrücklich, dass der unredliche Besitzer „alle durch den Besitz einer fremden Sache erlangten Vorteile zurückzustellen“ hat und „allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen“ hat. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass auch für Zufallsschäden gehaftet wird, wenn diese ohne die widerrechtliche und schuldhafte Benutzung der Sache nicht eingetreten wären. Die Norm umfasst jegliche Beschädigung der Sache, solange der Schaden durch den unredlichen Besitz adäquat verursacht worden ist. Als unredlich gilt der Bereicherungsschuldner jedenfalls, sobald er vom Gestaltungsrecht und somit von seiner Rückstellungspflicht erfährt.
Im vorliegenden Fall konnte noch keine abschließende Beurteilung darüber getroffen werden, ob die Klägerin im Schadenszeitpunkt als redlich oder unredlich anzusehen ist, da nicht eindeutig hervorgeht, ob sie zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits Kenntnis über ihr Vertragsanfechtungsrecht hatte oder nicht.