Regierungsvorlage zur Änderung des BWG und BörseG
Nach einer Regierungsvorlage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) soll mit einem neuen Bundesgesetz insbesondere das Bankwesengesetz (BWG), das Börsegesetz (BörseG) und das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) geändert werden.
Die Ziele der Gesetzesänderungen sind
- die Stärkung der Widerstands- und Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten,
- die Senkung von Verwaltungskosten und
- die Verbesserung der Rechtssicherheit bei der Anwendung regulatorischer Vorgaben.
Diese Ziele sollen beispielsweise dadurch erreicht werden, dass Vorgaben betreffend den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten konkretisiert werden. Außerdem soll die Abwicklungsbehörde ihre sogenannte „Moratoriumsbefugnis“ bereits ausüben können, bevor ein Institut abgewickelt wird. Dabei kann die Abwicklungsbehörde Zahlungs- und Lieferverpflichtungen für höchstens zwei Geschäftstage aussetzen. In diesem Zeitraum hat sie insbesondere festzustellen, ob eine Maßnahme im öffentlichen Interesse ist und, falls dies der Fall ist, die wirksame Anwendung des gewählten Abwicklungsinstruments sicherzustellen.
Weiters sollen administrative Hürden, wie etwa die Pflicht zur verzögerten Auszahlung sowie zur Auszahlung in Aktien oder anderen Kapitalinstrumenten, entfallen. Dies dient der Senkung der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Vergütungspolitik.
Schließlich sollen Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen in einem Drittland haben, dazu verpflichtet werden, ab einer bestimmten Größe innerhalb der EU über ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen zu verfügen, um eine effektive Aufsicht über die gesamte in der EU tätige Finanzgruppe zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nicht für Fälle, in denen die Bilanzsumme der Finanzgruppe innerhalb der EU unter EUR 40 Milliarden liegt.
68/ME XXVII. GP – Ministerialentwurf