Regierung präsentiert neues Korruptionsstrafrecht
Nach langer Zeit der Ankündigung hat die Bundesregierung ihren Entwurf für Änderungen im Korruptionsstrafrecht vorgestellt. Im Zentrum steht Korruption im Zusammenhang mit Wahlen und Kandidaturen.
Zunächst soll der Anwendungsbereich des 18. Abschnittes des Strafgesetzbuches - StGB (Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen) auf Volksbefragungen und den Mandatskauf ausgedehnt werden.
Zentrale Bestimmung der Reform ist ein neuer § 265a StGB, der den Mandatskauf unter Strafe stellt. Strafbar soll es sein, wenn Verantwortliche einer wahlwerbenden Partei für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats für sich oder einen Dritten ein Entgelt fordern, annehmen oder versprechen lassen (passive Korruption). Umgekehrt ist auch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren an diese Verantwortlichen strafbar (aktive Korruption). Dies gilt aber nur, wenn es tatsächlich zu einer Mandatszuteilung an den Bewerber gekommen ist. Der Strafrahmen beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe, bei einem Entgelt über EUR 50.000 beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre.
Klargestellt wird aber, dass Zusagen, Vereinbarungen und Leistungen betreffend zulässige Parteispenden sowie die Übernahme von Wahlkampfaufwendungen für die eigene Person, Parteiabgaben, aussichtsreichere Listenplätze für unterlegene Bewerber und vergleichbare Zusagen nicht rechtswidrig sind.
Auch die bisherigen Korruptionstatbestände werden erweitert.
So machen sich künftig auch Kandidaten für ein Amt der Bestechlichkeit strafbar (§ 304 StGB), wenn sie sich für den Fall, dass sie tatsächlich Amtsträger sein würden und dies tatsächlich werden, einen Vorteil für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts fordern, annehmen oder sich versprechen lassen (passive Korruption). Dies gilt umgekehrt auch für die aktive Korruptionsseite (§ 307 StGB – Bestechung).
Allgemein steigt der Strafrahmen bei Bestechung und Bestechlichkeit bei einem über EUR 30.000 liegenden Vorteil auf bis zu fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe.
244/ME – XXVII. GP (12.01.2023)