Reform des Wettbewerbs- und Kartellrechts auf dem Weg

Max-Emil Heintschel

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Die Novelle "Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz" (KaWeRÄG 2021) soll der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedsstaaten Rechnung tragen. Erstmals soll das Kartellrecht grüner und digitaler werden.

Durch die Erweiterung der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 1 Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) sollen Unternehmer ermuntert werden, ökologisch nachhaltige Absprachen zu treffen, ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Der Status quo, dass eine Ausnahme des Kartellverbots besteht, wenn der Verbraucher angemessen an dem durch die Absprache erreichten Effizienzgewinn beteiligt wird, soll künftig stets angenommen werden, wenn diese Effizienzgewinne zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft beitragen.

Die Novelle reagiert auch auf die steigende Digitalisierung des Marktes. Da die Missbrauchsregeln des Kartellrechts an das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung anknüpfen, soll § 4 Abs 1 Z 2 KartG 2005 um einige typische Tatbestände der Plattformökonomie erweitert werden. In die Marktmachtanalyse von digitalen Größen wie Facebook sollen künftig die Intermediärsstellung, der Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten, sowie der aus Netzwerkeffekten gezogene Nutzen ausdrücklich als berücksichtigungswürdige Parameter einfließen.

Weiters soll die Bundeswettbewerbsbehörde künftig auf mehrseitigen digitalen Märkten die Marktmacht eines Unternehmens durch das Kartellgericht feststellen lassen können. Unter anderem soll die Novelle klarstellen, dass das Konzept der relativen Marktmacht ein vom Konzept der absoluten Marktmacht unabhängiger Tatbestand ist.

Im Bereich der Fusionskontrolle soll das KaWeRÄG 2021 den europäischen Standard des SIEC (Significant Impediment of effective Competition) Kriteriums einführen, wobei künftig neben den Fällen von Marktbeherrschung ein Zusammenschluss verhindert werden soll, welcher den wirksamen Wettbewerb erheblich behindert. Gleichzeitig sollen allerdings die Ausnahmetatbestände von Genehmigungsverboten erweitert werden. Künftig sollen derartige Zusammenschlüsse trotzdem möglich sein, wenn Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die internationale Wettbewerbsfähigkeit gesteigert wird oder eine volkswirtschaftliche Erforderlichkeit besteht.

Letztlich soll der Schaffung einer effizienteren Missbrauchskontrolle von Unternehmen auf digitalen Märkten Rechnung getragen werden. Künftig soll Regulatoren die Möglichkeit gegeben werden, bei berechtigtem Interesse die marktbeherrschende Stellung gerichtlich prüfen zu lassen, anstelle ein oft ineffizientes ex-post-Missbrauchsverfahren anregen zu müssen.

114/ME XXVII. GP – Ministerialentwurf




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