Rechtswahl bei grenzüberschreitendem Wertpapiergeschäft

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu klären, ob bei einer grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehung zwischen einem in Italien wohnhaften Verbraucher und einer österreichischen Bank trotz späterer Ausrichtung der Banktätigkeit auf Italien, italienisches Recht anzuwenden ist.

Der Kläger, ein in Italien ansässiger Privatkunde mit hoher Finanzmarkterfahrung, eröffnete 2013 bei einer österreichischen Bank ein Wertpapierdepot samt Verrechnungskonto in Österreich. Er entschied sich ausdrücklich für das „beratungsfreie Geschäft“. In den ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigten AGB war eine Rechtswahlklausel zugunsten österreichischen Rechts enthalten.

In den Jahren 2017 bis 2019 erwarb der Kläger weitere Finanzprodukte und erlitt Verluste. Er begehrte Schadenersatz und stützte sich in dritter Instanz ausschließlich auf italienisches Recht. Er vertrat die Ansicht die Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts wäre für ihn unwirksam, da die Bank ihre Tätigkeit später, etwa durch die Teilnahme an einer Veranstaltung in Padua, auf Italien ausgerichtet hat. Daher kommt Artikel 6 der Rom I-Verordnung zur Anwendung, womit italienisches Verbraucherschutzrecht maßgeblich ist.

Vorabentscheidung des EuGH

Der OGH hatte die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt (C-279/24). Dieser entschied, dass Art 6 Abs 1 Rom I-VO nicht gilt, wenn dessen Voraussetzungen zwar später während der Geschäftsbeziehung erfüllt werden, jedoch nicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine nachträgliche Ausrichtung der Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ändert somit nichts an einer zuvor wirksam getroffenen Rechtswahl.

Gestützt auf diese Entscheidung stellte der OGH klar, dass die Rechtswahl zugunsten österreichischen Rechts bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung wirksam war. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lag keine auf Italien ausgerichtete Tätigkeit der Bank vor, und eine spätere Marktausrichtung führt nicht zu einem Wechsel des anwendbaren Rechts.

Der Kläger konnte sich daher weder auf italienisches Schadenersatzrecht noch auf zwingende verbraucherschützende Bestimmungen nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO berufen.

Da der Kläger seine Ansprüche zuletzt ausschließlich auf italienisches Recht stützte und eine Haftung nach österreichischem Recht nicht weiterverfolgte, blieb seine Revision erfolglos.

Der OGH bestätigte somit die Abweisung des Klagebegehrens.

OGH 1 Ob 187/25v (27.01.2026)




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