Rechtfertigt der Besuch einer Feier im Krankenstand eine Entlassung?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Ein Arbeitnehmer hat sich im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Ein Verhalten, welches geeignet ist den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, kann eine Entlassung rechtfertigen.

Der Kläger war seit über 20 Jahren als Vertragsbediensteter bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer Depression befand er sich ab 19. Juli 2022 im Krankenstand. Die behandelnde Ärztin legte weder eine Beschränkung der Ausgehzeiten fest, noch verordnete sie dem Kläger Bettruhe. Am 06. August besuchter der Kläger nachts eine Feier seines Motorradclubs.

Am 24. August beendete die Beklagte das Dienstverhältnis mit dem Kläger vorzeitig. Daraufhin begehrte der Arbeitnehmer die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses über den 24. August hinaus.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht ausschließen konnte, dass er den Heilungsverlauf durch seine Teilnahme an der Feier gefährdet.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung in eine Klagsstattgebung ab.

Der OGH bestätigte die berufungsgerichtliche Entscheidung und stellte Folgendes klar.

Ein Arbeitnehmer, der sich im Krankenstand befindet, darf ärztlichen Anordnungen nicht schwerwiegend zuwiderhandeln. In diesem Fall gab die behandelnde Ärztin dem Kläger jedoch keine Anweisungen für das Verhalten im Krankenstand. Dem Kläger wurden lediglich Spaziergänge und Treffen mit Arbeitskollegen empfohlen.

Wie auch das Berufungsgericht richtigerweise feststellte, hat der Kläger den Heilungsverlauf seiner Depression mit dem nächtlichen Besuch einer Feier nicht gefährdet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Teilnahme an einer Feier den Heilungsverlauf einer psychischen Erkrankung verzögern könnte. Es fehlt somit bereits an einem objektiv sorgfaltswidrigen Verhalten des Klägers.

9 ObA 67/23b (27.09.2023)




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