Ratenzahlungs-VO und geänderte Gas-Marktmodell-Verordnung
Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über zwei Verordnungen des Vorstands der E-Control im Zusammenhang mit dem österreichischen Energiemarkt.
Ratenzahlungs-Verordnung: § 82 Abs 2a Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) gestattet Verbrauchern und Kleinunternehmern, ihre Stromnachzahlungen in Raten zu leisten. Sie können sich formfrei auf dieses Recht berufen, woraufhin ihnen ein entsprechendes Angebot zu legen ist (§ 3). Die Zahlung muss auch per Erlagschein oder in bar gestattet sein. Es müssen monatliche Raten zumindest bis zur nächsten Jahresabrechnung angeboten werden (§ 5). Zudem ist ein Rückzahlungszeitraum von 18 Monaten in begründeten Fällen und wenn die Nachzahlung mindestens 4 monatliche Teilzahlungsbeträge umfasst anzubieten. Vorzeitige Zahlung der Verbraucher und Kleinunternehmer ist jederzeit möglich und ihnen dürfen auch keine Kosten verrechnet werden (§§ 6, 7).
BGBl II Nr 180/2022 (05.05.2022)
Gas-Marktmodell-Verordnung-Novelle 2022:
Die Definition der „Bilanzierungsstelle“ wird dahingehend ergänzt, dass bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ernennung des Bilanzgruppenkoordinators der Konzessionsinhaber die Bilanzierungsstelle ist (§ 2 Abs 1 Z 2). Außerdem kann nun jedes Bilanzgruppenmitglied für Zwecke der Verrechnung des mengenbasierten Netznutzungsentgelts seine Nominierungen für Ein- und Ausspeisemengen je Ein- und Ausspeisepunkt einem Sub-Bilanzkonto jeder Bilanzgruppe zuordnen, dessen Mitglied es ist (§ 9 Abs 3).
Zudem werden die verpflichtend durchzuführenden Informationsflüsse zwischen den Marktteilnehmern um die Übermittlung der einzelnen Sub-Bilanzkonten zugeordneten Nominierung des jeweiligen Bilanzgruppenmitglieds für Ein- und Ausspeisemengen je Ein- und Ausspeisepunkt an den Fernleitungsnetzbetreiber für Zwecke der Verrechnung des mengenbasierten Netznutzungsentgelts ergänzt (§ 32 Abs 3 Z 1a). Zudem müssen Daten bzgl online gemessener Durchfluss- und Druckwerte pro Grenzkoppelungspunkt des Marktgebiets bereitgestellt werden (§ 32 Abs 5 Z 6).
BGBl II Nr 179/2022 (05.05.2022)