Räumungsanspruch nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft
Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit den Grenzen von Nutzungsrechten ehemaliger Lebensgefährten an Immobilien und klärte, unter welchen Voraussetzungen Lebensgemeinschaften über das bloße Zusammenwohnen hinaus rechtliche Ansprüche gegenüber dem Eigentümer einer Liegenschaft begründen können.
Die Streitteile lebten in einer Lebensgemeinschaft und bewohnten gemeinsam ein Reihenhaus, das im alleinigen Eigentum des Klägers stand. Nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft begehrte der Kläger die Räumung der Immobilie durch die Beklagte. Diese behauptete, sie hätten die Liegenschaft gemeinsam finanziert, ausgebaut und genutzt, um dort als Paar bzw. Familie zu wohnen und beanspruchte daher Nutzungsrechte oder Schutz vor sofortiger Räumung.
Keine Nutzungsrechte ohne eigenständigen Rechtstitel
Der OGH stellte klar, dass die bloße Aufnahme einer Lebensgemeinschaft weder dingliche noch obligatorische noch familien- oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen begründet. Damit steht dem Eigentümer einer Immobilie grundsätzlich das Recht zur Räumung gegen einen Lebensgefährten zu, sofern kein eigenständiger Rechtstitel nachgewiesen wird. Allein das Zusammenwohnen oder die Mitfinanzierung der Immobilie begründet keine Nutzungsrechte.
Konkludente Gesellschaftsrechte als mögliche Grundlage
Als möglicher Rechtstitel kann die Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) zwischen Lebensgefährten in Betracht kommen. Ein solcher Gesellschaftsvertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des OGH konkludent nur dann anzunehmen, wenn die Lebensgefährten einen über das bloße Zusammenleben hinausgehenden wirtschaftlichen Zweck verfolgen und dabei gemeinsam Kapital und Arbeit einbringen. In diesem Fall erachtete der OGH diese Voraussetzungen als nicht erfüllt: Der einvernehmliche Erwerb, die Adaptierung und Finanzierung der Immobilie genügten nicht, um eine GesbR zu begründen.
Das Räumungsverlangen des Klägers wurde bestätigt. Der OGH stellte klar, dass Lebensgemeinschaften ohne ausdrückliche oder konkludierte Vereinbarung über eine wirtschaftliche Zweckgemeinschaft keine Nutzungstitel an einer im Alleineigentum stehenden Immobilie begründen.