Radweg oder nicht? Vorrang an Kreuzungen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Radfahrer auf einem nicht gekennzeichneten Weg beim Queren einer Kreuzung Vorrang gegenüber einem einbiegenden Pkw hat.

Kollision bei Kreuzung ohne Radfahrerüberfahrt

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf einem, aus seiner Fahrtrichtung gesehen auf der linken Seite parallel zu einer Landesstraße verlaufenden, von dieser durch ein begrüntes Bankett getrennten Weg, der eine einmündende Gemeindestraße kreuzt.

Der Weg war weder als Fuß noch als Radweg beschildert. Auch im Kreuzungsbereich bestehen keine Bodenmarkierungen, insbesondere keine Radfahrerüberfahrt (§ 2 Abs 1 Z 12a Straßenverkehrsordnung - StVO).

Zeitgleich näherte sich der Zweitbeklagte, welcher unter Beachtung des Verkehrszeichens „Vorrang geben“ in die bevorrangte Landesstraße nach rechts einbiegen.

Im Kreuzungsbereich, etwa auf Höhe der gedachten Fortsetzung des vom Kläger benutzten Weges, kam es schließlich zur Kollision zwischen dem Fahrrad und dem Pkw.

Der Kläger begehrte Schmerzengeld. Die Vorinstanzen wiesen die Klage jedoch ab und gingen vom Alleinverschulden des Klägers aus.

Keine uneingeschränkte Wirkung des Verkehrszeichens „Vorrang geben"

Der OGH hat entschieden:

Das Vorrangzeichen nach § 52 Z 23 StVO verpflichtet zur Wahrung des Vorrangs für die gesamte folgende Kreuzung. Dieser Grundsatz verliert seine Wirkung aber, wenn der Wartepflichtige den anderen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht aus dieser Annäherungsrichtung erwarten muss.

Wegen der parallel zur Gemeindestraße verlaufenden Mauer und mangels Anhaltspunkts in der Oberflächenbeschaffenheit konnte der PKW-Fahrer nur die Landesstraße erkennen, nicht aber den davor verlaufenden Weg. Er durfte daher darauf vertrauen (§ 3 StVO), dass sich im Querverkehr von rechts – also auf der linken Seite der Vorrangstraße – kein Fahrzeug nähert.

OGH: Keine Vorrangverletzung des Pkw-Lenkers

Selbst bei Unanwendbarkeit des § 19 Abs 6a StVO wäre der Kläger nach § 19 Abs 6 StVO als von einem Feldweg „oder dgl." kommend gegenüber dem im Fließverkehr befindlichen Zweitbeklagten benachrangt gewesen. Der PKW-Fahrer hat daher nicht gegen § 19 Abs 4 StVO verstoßen.

Die vom Kläger zitierte Entscheidung 2 Ob 135/11h betraf eine Sonderkonstellation: Dort wies eine Zusatztafel „Radroute kreuzt" auf querende Radfahrer hin. Hier bestand keine solche unklare Situation; der Kläger konnte das Vorrangzeichen wegen der Mauer nicht einmal wahrnehmen. Da er benachrangt war und sich nicht auf eine Wartepflicht nach § 19 Abs 4 StVO berufen konnte, stellte sich die Frage des Verhältnisses dieser Bestimmungen nicht.


OGH 2 Ob 109/26g (28.07.2026)




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