Quotenvorrecht bei Entgeltfortzahlung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass dem verletzten Arbeitnehmer gegenüber seinem Dienstgeber kein Quotenvorrecht zukommt, wenn dieser nach einem Arbeitsunfall Entgeltfortzahlung geleistet und daraufhin Regress beim Schädiger genommen hat.
Im Ausgangsfall war der Arbeitnehmer der Klägerin (Dienstgeberin) in einen Verkehrsunfall verwickelt und wurde verletzt. Aufgrund der Verletzung war er vorübergehend dienstunfähig, die Klägerin leistete in dieser Zeit zunächst die gesetzlich vorgesehene Entgeltfortzahlung. Danach bezog der Arbeitnehmer Krankengeld von der Sozialversicherung. Der Unfall wurde von einem Dritten mitverursacht, den Arbeitnehmer traf jedoch ein Mitverschulden, da er bei schlechter Sicht mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, das Abblendlicht nicht einschaltete und zu spät reagierte.
Die Klägerin begehrte vom Schädiger Ersatz für das fortgezahlte Entgelt.
Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung, dass ein Dienstgeber, der Entgeltfortzahlung leistet, analog § 1358 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in die Ersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Schädiger eintritt. Auch bei Mitverschulden des Arbeitnehmers ist er berechtigt, anteiligen Regress zu nehmen.
Entscheidend war die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Quotenvorrecht gegenüber dem Dienstgeber zusteht – also ob er vorrangig auf den (aufgrund seines Mitverschuldens reduzierten) Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schädiger zugreifen kann und sich der Dienstgeber mit dem allenfalls noch verbleibenden Rest begnügen müsste.
Dies verneinte der OGH:
Haftet ein Dritter für den Verdienstentgang eines Dienstnehmers und zahlt der Dienstgeber nach den arbeitsrechtlichen Regelungen trotz Dienstunfähigkeit das Entgelt fort, so kommt dem Regressanspruch des Dienstgebers gegenüber dem Schädiger Vorrang zu. Ein Quotenvorrecht des Arbeitnehmers besteht in diesem Fall nicht.