Qualifikation als betriebs- oder unternehmenseigene Wohlfahrtseinrichtung
Der Sachverhalt, der dem Obersten Gerichthof (OGH) hier vorgelegt wird, behandelt die Frage, ab wann es sich bei einer Einrichtung um eine „betriebs- oder unternehmenseigene Wohlfahrtseinrichtung“ handelt.
Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin (Konzernvertretung) von der Beklagten (Konzern) die Unterlassung der Auflösung eines Strandbades für Gewerkschaftsmitglieder gemäß § 95 Abs 3 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).
Die Beklagte wandte ein, der Badeplatz sei keine ihrem Betrieb zuzuordnende Wohlfahrtseinrichtung im Sinne von §§ 95, 97 Abs 1 Z 19 ArbVG. Die Klägerin sei nicht klagslegitimiert, da die Nutzungsrechte für das Strandbad nicht der Arbeitnehmerschaft des Unternehmens, sondern dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) eingeräumt worden seien.
Vorinstanzen lehnen Klage ab
Die beiden Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass es sich beim Strandbad um keine betriebs- oder unternehmenseigene Wohlfahrtseinrichtung der Beklagten, sondern vielmehr um einen von der Gewerkschaft betriebenen Badeplatz handle, wonach die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 95 Abs 3 ArbVG nicht anzuwenden seien.
Betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen
Nach § 95 Abs 3 ArbVG kann der Betriebsrat grundsätzlich die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung anfechten. Dass der hier fragliche Betrieb eines Badeplatzes als „Wohlfahrtseinrichtung“ im Sinne des ArbVG qualifiziert, steht nicht in Streit. Jedoch verlangt § 95 Abs 3 eben auch, dass die Wohlfahrtseinrichtung „betriebs- und unternehmenseigen“ ist.
Nach den Gesetzesmaterialien sind unter betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen solche zu verstehen, die im Eigentum des Betriebsinhabers stehen. Die Literatur zieht den Kreis weiter und erfasst grundsätzlich alle Einrichtungen, über die der Betriebsinhaber aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Verfügungsgewalt maßgeblichen Einfluss auf deren Geschäftsführung und Funktionsweise ausübt.
Entscheidung des OGH
Wendet man die dargelegten Kriterien – insbesondere die im Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung zur Voraussetzung der „betriebs- oder unternehmenseigenen“ Einrichtung – auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ergibt sich lt OGH, dass die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zutreffend ist. Das Höchstgericht erkennt im vorliegenden Fall keine Teilhabe der Beklagten an der Verwaltung im Sinne eines maßgeblichen Einflusses auf die laufenden Geschäfte des Strandbads.
OGH 8 ObA 14/25d (26.05.2025)