Parallele Vertretung im Unterhaltsverfahren

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Entscheidung klargestellt, dass parallele Vertretung minderjähriger Kinder durch den Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) und einen Elternteil zulässig ist, wenn die Unterhaltsanträge unterschiedliche Zeiträume betreffen und klar voneinander abgegrenzt sind. Zugleich behandelt die Entscheidung die Zulässigkeit verspätet vorgebrachter Unterlagen im Revisionsverfahren sowie die korrekte Unterhaltsbemessung unter Berücksichtigung überdurchschnittlicher Kontakte des Vaters.

Die Kinder leben seit November 2023 bei der Mutter. Der Vater zahlte zunächst 570 EUR monatlich Unterhalt, unter Berücksichtigung eines 15 %igen Abzugs für überdurchschnittliches Kontaktrecht. Die Minderjährigen beantragten über den KJHT eine Erhöhung ab 1. 7. 2024, während die Mutter für die Zeit von 1. 11. 2023 bis 30. 6. 2024 Unterhalt geltend machte. Das Erstgericht erließ nur einen Teilbeschluss für den Antrag des KJHT.

Zulässigkeit paralleler Vertretung bei unterschiedlichen Zeiträumen

Der OGH stellte klar, dass keine Doppelvertretung vorliegt, wenn die Unterhaltsanträge unterschiedliche Zeiträume betreffen. Da jede Bemessung neuen Bedarf und neue Leistungsfähigkeit berücksichtigt, können KJHT und Elternteil nebeneinander auftreten, ohne dass sich die Vertretung überschneidet. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht somit nicht.

Nova reperta, also verspätet vorgebrachte Tatsachen, sind nur zu berücksichtigen, wenn die Verspätung entschuldbar ist. Der OGH wies darauf hin, dass die Minderjährigen keine schlüssigen Gründe vorlegten, warum bestimmte Einkommensunterlagen des Vaters nicht rechtzeitig eingebracht wurden.

Unterhaltsbemessung und Kontaktrechtsabzug

Die Berechnung des Unterhalts durch die Vorinstanzen war nachvollziehbar und vor dem OGH nicht überprüfbar. Der Abzug für überdurchschnittliches Kontaktrecht des Vaters ist rechtmäßig. Die Revisionsrüge der Minderjährigen, dieser Abzug sei nicht gerechtfertigt, war unzulässig, da sie die Begründung der Vorinstanzen nicht substantiiert anging.

Der Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen. Parallele Vertretung ist zulässig, verspätete Unterlagen wurden korrekt ausgeschlossen und die Unterhaltsbemessung einschließlich Kontaktrechtsabzug ist rechtskräftig.


OGH 6Ob 120/25b (16.09.2025)




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