OLG Graz zum Ersatz der Kosten eines Kurators

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Oberlandesgericht (OLG) Graz befasste sich mit dem Kostenersatzanspruch eines Kurators. Auch ein zum Kurator bestellter Jurist darf sich im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ihm gebührt selbst dann ein Ersatz der Rechtsanwaltskosten, wenn keine Anwaltspflicht herrschte.

Der Kläger war beim Beklagten als Zustellfahrer beschäftigt und begehrte das restliche Entgelt aus seinem Arbeitsvertrag. Da dem Beklagten der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden konnte, wurde eine öffentliche Notarin zur Kuratorin gemäß § 116 Zivilprozessordnung (ZPO) bestellt.

Die Kuratorin ließ sich im gesamten Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Nachdem dieser am 04. April 2023 eine zustellfähige Anschrift des Beklagten ermitteln konnte, stellte sie an das Erstgericht den Antrag, sie zu entheben.

Im Mai beantragte die Notarin nochmals ihre Enthebung als Zustellkuratorin, da der Beklagte einen Vertreter für das anhängige Verfahren beauftragt und bevollmächtigt hatte. Weiters begehrte sie den Zuspruch von Kosten in der Höhe von etwa 1.200 EUR.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Bestimmung der Kosten ab. Das Berufungsgericht stellte folgende Überlegungen an:

Ein Kurator kann die Kosten der Bekanntmachung und der Kuratorbestellung in der Regel sowohl von der Gegenpartei (§ 118 Abs 2 ZPO) als auch vom Kuranden (§ 117 Abs 1 ZPO) fordern. Kosten der Kuratorbestellung sind alle Aufwände, welche dem Kurator durch die zweckentsprechende Verfahrensführung entstanden sind. Im Verfahren entscheidet das Prozessgericht über den Kostenersatzanspruch.

Der erste Antrag auf Enthebung war nicht zweckentsprechend, da die Enthebung eines Kurators nicht bereits dann erfolgen kann, wenn der Aufenthaltsort des Kuranden bekannt wird. Erst wenn er selbst im Prozess auftritt oder einen Bevollmächtigten namhaft macht, kann der Kurator enthoben werden. Folglich sind diese verzeichneten Kosten nicht ersatzfähig.

Der Antrag auf Kostenbestimmung ist dem Verfassen der Honorarnote von Anwälten gleichzuhalten und somit nach § 18 Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) ebenso nicht ersatzfähig.

OLG Graz 7 Ra 32/23i (04.03.2024)




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