OGH zur Zulässigkeit von Rückstellungen in der unternehmensrechtlichen Bilanz

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Kürzlich sprach sich der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmalig zur Bildung von Rückstellungen in der Jahresbilanz nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) für Prozesskosten aus. Diese können grundsätzlich erst dann gebildet werden, wenn das Verfahren bereits anhängig ist.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt behauptete die Klägerin, dass ihr Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinns durch unzulässige Rückstellungen vernichtet wurde. Der Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft habe rechtswidrig eine Rückstellung für Prozesskosten in die Bilanz eingestellt. Die Beklagte beantragte die Abweisung mit der Begründung, die Rückstellungen seien verpflichtend gewesen.

Der OGH stellte im Sinne der herrschenden Lehre fest, dass künftige Prozesskosten zu den ungewissen Verbindlichkeiten zählen, für die nach § 198 Abs 8 UGB Rückstellungen zu bilden sind. Künftige Prozesskosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Verfahren können jedoch grundsätzlich noch nicht zurückgestellt werden, weil die Pflicht zur Kostentragung rechtlich noch nicht entstanden ist. Wesentliches Tatbestandsmerkmal für das Entstehen von Prozesskostenverpflichtungen für die erste Instanz sei, dass eine Klage anhängig ist und für eine spätere Instanz, dass eine der Parteien ein Rechtsmittel erhoben hat. Eine Ausnahme davon könne dem OGH zufolge dann vorliegen, wenn sich unter Würdigung der Gesamtumstände die (spätere) Klagseinbringung oder die tatsächliche Erhebung eines Rechtsmittels nur noch als selbstverständliche und rein formale Handlung darstellt. Dies sei jedoch bei einem Rechtsmittelverfahren nicht der Fall, solange im anhängigen Verfahren erster Instanz noch keine Entscheidung ergangen ist.

Der OGH stellt damit fest, dass ein bloß erkennbarer Streit noch nicht ausreicht, um Rückstellungen für zukünftige Prozesskosten in die Bilanz einzustellen.

OGH 6 Ob 72/20m (25.06.2020)




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