OGH zur Zulässigkeit einer up-stream-Verschmelzung bei negativem Verkehrswert der übertragenden Gesellschaft
Der Oberste Gerichtshof (OGH) äußerte sich erstmalig zur Zulässigkeit einer up-stream Verschmelzung bei negativem Verkehrswert der übertragenden Gesellschaft. Diese ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Im gegenständlichen Fall sollte die Verschmelzung von fünf Tochtergesellschaften mit der Muttergesellschaft im Firmenbuch eingetragen werden. Zwei dieser Tochtergesellschaften wiesen ein negatives Eigenkapital von in Summe von ca 160.000 EUR auf. Die Muttergesellschaft bilanzierte ein positives Eigenkapital von ca 5.500.000 EUR, darunter eine nicht gebundene Kapitalrücklage von ca 4.700.000 EUR und ein Bilanzgewinn von ca 690.000 EUR.
Aus Gründen des Gläubigerschutzes versagte das Erstgericht die Eintragung der Verschmelzung bezüglich der zwei Tochtergesellschaften mit ausgewiesenem negativem Eigenkapital, was vom Rekursgericht bestätigt wurde.
Der OGH sprach zunächst aus, dass es weder nach dem Gesetz noch in der Rechtsprechung einen allgemeinen Grundsatz im Umgründungsrecht gebe, dass überschuldete Gesellschaften nicht übertragen oder eingebracht werden könnten. Ein positiver Wert der übertragenden Gesellschaft sei nach dem Gesetz nicht notwendig. Demnach könne bei der up-stream-Verschmelzung das Vermögen der übertragenden Tochtergesellschaft negativ sein, wenn die Muttergesellschaft nach der Verschmelzung die (fälligen) Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger (beider Gesellschaften) bedienen kann und durch die Übernahme des negativen Vermögens nicht selbst insolvenzreif wird.
Da das negative Eigenkapital beider Tochtergesellschaften bei Weitem von dem positiven Eigenkapital der Muttergesellschaft gedeckt war, bejahte der OGH die Eintragung der Verschmelzung.
OGH 6 Ob 203/20a (25.11.2020)