OGH zur Werbung eines Rechtsanwaltes

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Wortwahl eines Rechtsberaters, in der „schlagkräftige mediale Durchsetzung“ angekündigt wird, ist keine ehrenbeleidigende oder kreditschädigende Methode und im Sinne des von den Vorinstanzen herangezogenen § 9 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO) vertretbar.

Die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und des Rechtsanwaltsanwärters (RL-BA) regelt die Standesauffassung der Rechtsanwälte. Der Anwalt hat gem. § 49 RL-BA 2015 im Umgang mit Medien die Interessen seines Klienten, Ehre und Ansehen des Standes, sowie die Berufspflichten zu beachten. Im Rahmen eines Mandats veranlasste Veröffentlichungen in Medien sind mit ausdrücklicher Zustimmung des Klienten zulässig, soweit sie nach sorgfältiger Erwägung des Rechtsanwalts im Interesse des Klienten sind.

Im vorliegenden Fall machte der Kläger nicht die Medienarbeit des Beklagten dem Grunde nach, sondern die Werbung mit dem Wortlaut der „schlagkräftigen medialen Durchsetzung“ als unlauter, geltend. Der Rechtssuchende würde darunter die mediale, negative Stimmungsmache gegen seinen Gegner verstehen und die angekündigten Methoden würden der beruflichen Sorgfalt des Standes widersprechen.

Im Rechtsmittel machte der Kläger geltend, dass das Berufungsgericht diese Werbung unvertretbar als zulässig erachtet habe. Denn die Vorinstanzen haben sich der Rechtsansicht des Klägers nicht angeschlossen, wonach durch den Hinweis auf eine schlagkräftige mediale Durchsetzung „mit Druckausübung über Medien und Ungemach durch Verunglimpfung“ geworben worden sei und eine schlagkräftige mediale Durchsetzung per se kreditschädigende Wirkung habe. Die beanstandete Äußerung sei nicht als Anpreisung von rechts- oder standeswidrigen Methoden aufzufassen.

Das Höchstgericht stellte fest, dass das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen sei, dass eine rechts- und standeswidrige Medienarbeit im anwaltlichen Standesrecht Deckung finde. Der Unterlassungsanspruch wurde vielmehr deshalb verneint, weil der Werbung des Beklagten derartige Methoden nicht unterstellt wurden. 

OGH 4 Ob 34/21k (15.03.2021)




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