OGH zur vorzeitigen Auflösung eines Lehrverhältnisses

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der Frage, welche Rechtsfolgen eine (allenfalls) formunwirksame Auflösung eines Lehrverhältnisses nach sich zieht.

Klägerin macht Ansprüche wegen ungerechtfertigter Beendigung geltend

Die Klägerin war bei einem Kosmetikstudioinhaber als Lehrling in den Lehrberufen Kosmetikerin und Fußpflegerin beschäftigt. Das Lehrverhältnis hätte regulär zu einem späteren Zeitpunkt geendet, wurde vom Beklagten jedoch gemäß § 15 Abs 3 lit a und lit e Berufsausbildungsgesetz (BAG) vorzeitig aufgelöst.

Hintergrund der Beendigung des Lehrverhältnisses waren negativ auffallende Verhaltensweisen der Klägerin und dessen Kollegin. Die beiden hatten sich unberechtigt Zugang zum Mobiltelefon ihrer Ausbildnerin verschafft, dieses mit dem betrieblichen iPad verbunden und die „Wo-ist“-Funktion genutzt, um Standortdaten der Ausbildnerin abzurufen.

Dies diente unter anderem dazu, ungestörte, nicht gestattete Rauchpausen zu ermöglichen. Darüber betrachteten sie private Fotos des Beklagten und seiner Ehefrau und erzählten anderen Mitarbeitern von den Bildern und deren Inhalt.

 Wahlrecht bei formunwirksamer Auflösung des Lehrverhältnisses

Gemäß § 15 Abs 2 BAG bedarf die Auflösung eines Lehrverhältnisses zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diese ist grundsätzlich erst gewahrt, wenn die Auflösungserklärung von der auflösenden Vertragspartei unterzeichnet wurde.

Der OGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach auch ein Lehrling bei einer formunwirksamen Auflösung zwischen zwei Möglichkeiten wählen kann: Er kann am Fortbestand des Lehrverhältnisses festhalten oder die Beendigung akzeptieren und stattdessen Schadenersatzansprüche wegen ungerechtfertigter Auflösung geltend machen.

Dadurch, dass die Klägerin Schadenersatzansprüche wählte, heilte auch ein allenfalls vorliegender Formmangel der Kündigung. Die Klägerin konnte ihren Schadenersatzanspruch auf den Umstand der Formwidrigkeit nicht mehr stützen.

Entlassung wegen Vertrauensverlusts

Die Vorinstanzen hatten den Entlassungsgrund des § 15 Abs 3 lit a Fall 3 BAG aufgrund des durch die Handlungen der Klägerin verursachten Vertrauensverlusts bejaht, was vom OGH bestätigt wurde.

Die Klage wurde daher im Ergebnis abgewiesen.

OGH 8 ObA 29/26m (19.08.2026)




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