OGH zur Stundung des Pflichtteilsanspruchs
Der letztwillig Verfügende kann gemäß § 766 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) die Stundung des Pflichtteilsanspruch auf höchstens fünf Jahre nach seinem Tod anordnen.
Der 2018 verstorbene Erblasser hatte zwei Töchter, die Klägerin und die Beklagte. Im Jahr 2015 übergab er der Beklagten Liegenschaften, welche auf ihren Pflichtteil angerechnet wurden. Der Pflichtteilsanspruch der Beklagten war somit erledigt. Den Pflichtteil der Klägerin minderte der Erblasser um die Hälfte. Im Testament des Erblassers befand sich folgende Anordnung: „Hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche ordne ich ferner an, dass zur Bezahlung derselben eine Frist von fünf Jahren eingeräumt wird, diese also frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach meinem Ableben zur Zahlung fällig sind.“
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 200.000 als Ergänzung ihres Pflichtteils. Die Beklagte wandte mangelnde Fälligkeit aufgrund der vom Erblasser verfügten Stundung ein.
Das Erstgericht wies die Klage mangels Fälligkeit ab. Das Berufungsgericht entschied zu Gunsten der Klägerin und gab der Berufung Folge. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Wurde eine Stundung gemäß § 766 Abs 1 ABGB angeordnet, kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil in der Regel erst mit Ende dieses Zeitraums fordern.
Eine ähnliche Regelung findet sich in § 765 ABGB. Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch mit dem Tod des Verstorbenen. Allerdings kann ein Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod gefordert werden. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um eine „reine Stundung“, welche eine „Vollstreckungssperre“ bewirkt. Lediglich die Zahlungspflicht, nicht aber die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses wird aufgeschoben.
Die Rechtsprechung zur gesetzlichen Stundung (§ 765 Abs 2 ABGB) ist auf die letztwillig verfügte Stundung (§ 766 Abs 2 ABGB) zu übertragen, da sowohl der Wortlaut als auch der Normzweck ident sind. Im Ergebnis ist auch in § 766 Abs 2 ABGB nur eine Vollstreckungssperre normiert. Das Argument der mangelnden Fälligkeit ist deshalb nicht zielführend.