OGH zur Streitanmerkung nach § 61 GBG
Die rechtskräftige Streitanmerkung nach § 61 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG) hat die Wirkung, dass das über die Klage ergehende Urteil auch gegen diejenigen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert.
Die Streitteile sind die Kinder der 2022 verstorbenen Erblasserin, deren Nachlass jeweils zur Hälfte aufgrund eines Testaments aus 2021 den Beklagten eingeantwortet wurde. In einem früheren Testament wurden die Streitteile zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Erbschaftsklage im Hauptbegehren die Herausgabe eines Drittels des Nachlasses und behauptete, die Erblasserin sei bei Errichtung des Testaments 2021 testierunfähig gewesen.
Im Grundbuch war nach wie vor die Erblasserin als Eigentümerin der in die Verlassenschaft fallenden Liegenschaft bzw Liegenschaftsanteile einverleibt. Die Klägerin stellte den Antrag auf Anmerkung der Erbschaftsklage.
Das Erstgericht bewilligte die Anmerkung der Klage. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, die Beklagten begehrten zu Unrecht die Anordnung eines Hinweises im Rahmen der Streitanmerkung, wonach die Klägerin nur ein Drittel des Erbrechts beanspruche. Die Streitanmerkung weise nur generell auf ein anhängiges Verfahren hin und erstrecke die Wirkung des Urteils auch auf Personen, die nach der Streitanmerkung bücherliche Rechte erlangen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob bei Anmerkung einer nur auf die teilweise Herausgabe der Erbschaft gerichtete Erbschaftsklage dieser Umstand kenntlich zu machen ist.
Die Streitanmerkung leitet nicht den angemerkten Prozess ein, sondern begründet nur die Rechtsfolgen des § 61 Abs 2 GBG. Die angemerkte Tatsache selbst wird nur deklarativ zum Ausdruck gebracht. Folglich dient die Anmerkung der Erbschaftsklage der Vermeidung gutgläubigen Rechtserwerbs vom Scheinerben.
Der OGH hielt die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend.
OGH 2 Ob 171/24x (19.11.2024)