OGH: Zur Serienschadenklausel in der Pflichthaftpflichtversicherung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass sich die Exzedenten-Haftpflichtversicherung eines Wirtschaftstreuhänders nicht auf die Unwirksamkeit einer zwischen Steuerberater und seiner Grundversicherung vereinbarten Serienschadenklausel berufen kann.

Die Klägerin war eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie verfügte über eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Nebenintervenientin (Grundversicherung) und war über eine von der Kammer für Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder mit der beklagten Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Exzedenten -Haftpflichtversicherung versichert. Streitgegenständlich war die Deckung eines Schadens von mehreren von der Klägerin vertretenen Anlegern, der durch das Unterlassen der ordnungsgemäßen Übermittlung von Schriftsätzen an das Finanzamt entstanden ist.

Nach Art 2.2.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung (ABHV 2000 idF 2009) gilt als Versicherungsfall auch alle Folgen mehrerer auf derselben Ursache beruhenden Verstöße.

Die Klägerin argumentierte, dass auch ohne das Vorliegen eines einheitlichen Mandats für alle Anleger ein Serienschaden vorliege. Die Beklagte wandte ein, dass kein Serienschaden vorliege und die Serienschadenklausel außerdem gröblich benachteiligend und wegen § 11 Abs 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) unanwendbar sei, sodass der gesamte Schaden von der Nebenintervenientin zu ersetzen sei.

Der OGH ging wie die unteren Instanzen von einem Serienschaden aus.

Denn die Klägerin wählte eine Vorgangsweise, bei der die Begründung der zuvor einzeln erhobenen Berufungen für die Mandanten in einem gesammelten Schriftsatz zusammengefasst wurden und per E-Mail an das zuständige Finanzamt übermittelt werden sollten. Das stellt – unabhängig vom Vorliegen eigenständiger Bevollmächtigungsverträge – nach der Verkehrsauffassung einen einzigen Umsetzungsvorgang dar, sodass ein Serienschaden vorliegt. Der Schaden beruht daher auf derselben Ursache. Aus welchem Grund sich die Klägerin für diese Vorgehensweise entscheiden hat, ist unerheblich.

Auf die Unwirksam der Serienschadenklausel konnte sich die Beklagte nicht berufen. Denn § 11 Abs 3 WBTG möchte den Vertragspartner des Wirtschaftstreuhänder (Geschädigten) und nicht den Wirtschaftstreuhänder (Versicherungsnehmer der Grundversicherung) oder den Exzedenten-Haftpflichtversicherer schützen.

OGH 7 Ob 20/24b (17.04.2024)




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